Neukirchen, den 18.11.2025
Die Gemeinschaftskasse des Gemeindeverwaltungsverbandes Südlicher Knüll macht im Auftrag der Stadt Neukirchen und der Gemeinden Oberaula und Ottrau darauf aufmerksam, dass am
15. November 2025
nachstehende Steuern und Abgaben fällig waren:
| - Grundsteuer A + B | IV. Quartal 2025 |
| - Wassergeld und Abwassergebühren | IV. Quartal 2025 |
| - Müllabfuhrgebühren | IV. Quartal 2025 |
| - Gewerbesteuer | IV. Quartal 2025 |
| - Hundesteuer | IV. Quartal 2025 |
| - sowie weitere Forderungen zur Fälligkeit |
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Aufgrund des § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden hiermit alle Forderungen, die bis zum 15. November 2025 fällig waren, öffentlich angemahnt.
Steuerpflichtige, die ihre zu zahlenden Steuern und Abgaben nicht von einem Konto abbuchen lassen, werden gebeten, ihre Einzahlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Die Beträge sollten bis zum o. a. Termin auf eines der nachstehenden Bankkonten eingegangen sein. Für alle späteren Zahlungseingänge werden Mahngebühren und Säumniszuschlägen erhoben und in weiterer Folge wird die Vollstreckung betrieben.
Kreissparkasse Schwalm-Eder | |
| IBAN: DE66 5205 2154 0211 0155 81 | BIC: HELADEF1MEG |
VR-Bank Hessenland | |
| IBAN: DE38 5309 3200 0002 6336 80 | BIC: GENODE51ALS |
Kreissparkasse Schwalm-Eder | |
| IBAN: DE65 5205 2154 0233 0904 71 | BIC: HELADEF1MEG |
Volksbank Mittelhessen | |
| IBAN: DE54 5139 0000 0054 4841 00 | BIC: VBMHDE5F |
IBAN: DE36 5205 2154 0216 0022 12 | BIC: HELADEF1MEG |
Bei allen Zahlungen geben Sie bitte Ihr neues Kassenzeichen an.
Bitte überweisen Sie künftig pünktlich zu den Fälligkeitsterminen. Der Verwaltung ersparen Sie damit Mehrarbeit und sich selbst Ärger und zusätzliche Kosten, die dann entstehen, wenn Mahn- und Beitreibungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Bei Problemen oder Fragen zu Ihrem Steuerbescheid, erreichen Sie die Gemeinschaftskasse Verwaltungsverband Südlicher Knüll unter der Telefonnummer 06694-808-35 oder 808-38.
Bei einem Mahnverfahren fallen Säumniszuschläge und Mahngebühren in folgender Höhe an:
Säumniszuschläge gem. § 240 (1) Abgabenordnung:
1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so i s t für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EURO teilbaren Betrag.
Mahngebühren gem. Anlage 1 der Vollstreckungsordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz:
| Bis zu | 250,00 EURO einschließlich | 6,00 EURO |
| bis zu | 500,00 EURO einschließlich | 11,00 EURO |
| bis zu | 1.000,00 EURO einschließlich | 15,00 EURO |
| bis zu | 5.000,00 EURO einschließlich | 25,00 EURO |
| bis zu | 10.000,00 EURO einschließlich | 30,00 EURO |
| bis zu | 100.000,00 EURO einschließlich | 50,00 EURO |
| bis zu | 1.000.000,00 EURO einschließlich | 100,00 EURO |
| bis zu | 10.000.000,00 EURO einschließlich | 200,00 EURO |
| über | 10.000.000,00 EURO einschließlich | 300,00 EURO |
Im Beitreibungsverfahren (z.B. Forderungspfändung) werden weitere Gebühren und Auslagen fällig!