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Ausgabe 50/2023
N-Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsordnung

Amtliche Bekanntmachung

Nachstehende Friedhofsordnung der Stadt Neukirchen vom 04.12.2023 wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen in der zurzeit gültigen Fassung bekannt

gemacht.

gez.
Knauff
Bürgermeister

Friedhofsordnung der Stadt Neukirchen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) i. V. m. mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen in der Sitzung vom 28.09.2023 für die Friedhöfe der Stadt Neukirchen die folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Neukirchen

a)

Friedhof in der Kernstadt Neukirchen

b)

Friedhof im Stadtteil Nausis

c)

Friedhof im Stadtteil Rückershausen

d)

Friedhof im Stadtteil Seigertshausen

e)

Friedhof im Stadtteil Wincherode

Die nach dem kurhessischen Gewohnheitsrecht begründeten Verwaltungs- und Nutzungsrechte der Kirchen an den bis zum 01. April 1965 angelegten Friedhöfen der Gemeinden bleiben gemäß § 30 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 ( GVBl. I S. 338 ) unberührt. Hiervon betroffen sind die Friedhöfe in den Stadtteilen Asterode, Christerode, Hauptschwenda und Riebelsdorf.

Der Friedhof in der Kernstadt Neukirchen steht mit Ausnahme der Grundstücke Gemarkung Neukirchen, Flur 23, Flurstücke 56 (Marienkapelle) und 57, im Eigentum der Stadt Neukirchen. Die auf dem Grundstück Flur 23, Flurstück 57 stehende Leichenhalle (Sargaufbahrungsraum) und die Marienkapelle ist Eigentum der Stadt Neukirchen.

Die Friedhöfe in den Stadtteilen Nausis, Rückershausen, Seigertshausen und Wincherode sind Eigentum der Stadt Neukirchen.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der in § 1 genannten Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

Zur Unterstützung des Magistrats wird für die jeweiligen Friedhöfe eine Friedhofskommission gebildet.

In der Kernstadt Neukirchen besteht diese aus:

a)

dem/der Bürgermeister/in als Vorsitzende/n

b)

dem/der Vorsitzenden der ev. Kirchengemeinde Neukirchen als stellvertretende/r Vorsitzende/n

c)

einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung

d)

einem Mitglied des Magistrats

e)

drei Mitgliedern des Ortsbeirates

f)

einem Mitglied des Kirchenvorstandes der ev. Kirchengemeinde Neukirchen

g)

einem/einer Vertreter/in der kath. Kirchengemeinde Neukirchen

h)

zwei sachkundige Bürger/innen

In den Stadtteilen Nausis/Wincherode, Rückershausen und Seigertshausen besteht diese aus:

a)

dem/der Ortsvorsteher/in als Vorsitzende/n

b)

dem/der ev. Pfarrer/in als stellv. Vorsitzende/n

c)

zwei Mitgliedern des Ortsbeirates

d)

zwei Mitgliedern des ev. Kirchenvorstandes

e)

einem/einer sachkundigen Bürger/in

Die Mitglieder c) und h) für die Friedhofskommission der Kernstadt Neukirchen und das Mitglied e) der Friedhofskommission für die Friedhöfe Nausis/Wincherode, Rückershausen und Seigertshausen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a)

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Neukirchen waren oder

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe hatten oder

c)

die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Neukirchen beigesetzt werden

d)

die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Neukirchen gelebt haben oder

e)

totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1)

Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2)

Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3)

Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4)

Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5)

Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6)

Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1)

Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2)

Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3)

Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1)

Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

c)

an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen

d)

die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)

Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten

g)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.

i)

Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1)

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)

diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3)

Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9)

Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schrift-lichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)

Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen an Samstagen zulässig. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3)

Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4)

Die Särge sollen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Kinder bis 5 Jahre:

1,50 m Länge; 0,70 m Breite; 0,60 m Höhe

Verstorbene über 5 Jahre:

2,00 m Länge; 0,75 m Breite; 0,80 m Höhe

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5)

Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6)

Trauerfeiern können in den vorhandenen Leichenhallen bzw. Sargaufbahrungsräumen der Stadtteile sowie in der Friedhofskapelle in der Kernstadt Neukirchen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7)

Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin oder bei der Friedhofsverwaltung.

(8)

Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1)

Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 30 Jahre. Bei allen Grabarten (Doppelgrab, Einzelgrab, Urnengrab) beginnt die Frist am Tage der letzten Bestattung eines Berechtigten.

(5)

Auf Antrag kann die Ruhefrist verlängert werden, wenn keine Belange der Friedhofsverwaltung (z. B. geplante Wiederbelegung, Neueinteilung) entgegenstehen. Die Verlängerung beträgt längstens 10 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig.

(3)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5)

Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1)

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a)

Reihengrabstätten

b)

Urnenreihengrabstätten

c)

Sondergrabstätten

d)

Feld für anonyme Beisetzungen

e)

Rasenreihengrabstätten als Einzelgräber

f)

Urnengemeinschaftsgrabfelder für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen.

(2)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1)

Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2)

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1)

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Zusätzlich können zwei Urnen von Angehörigen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung in einem Grab für Erdbestattung (gilt auch für Rasenreihengräber) beigesetzt werden.

(2)

Es ist zulässig eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3)

Eine Bestattung ohne Sarg ist aus religiösen Gründen nach Anhörung des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises, Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen und nach Gestattung durch den Magistrat zulässig.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabaus-stattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1)

Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

b)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 8. Lebensjahr

c)

Reihengrabstätten als Doppelgrab

(2)

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a)

Für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

Länge:

1,50 m

Breite:

0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

b)

Für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Lebensjahr

Länge:

2,00 m

Breite:

0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

(3)

Rasenreihengrabstätten (mit Ausnahme der Abteilung Seelenfrieden einschl. des anonymen Grabfeldes auf dem Friedhof Neukirchen)

a)

Größe der Rasenreihengrabstätte

Länge:

2,00 m

Breite:

0,90 m

Der Abstand zwischen den Steinplatten der jeweiligen Rasengräber beträgt 0,80 m.

b)

Auf einem Rasenreihengrab dürfen keine Einfassungen gesetzt werden. Eine Steinplatte mit einer Größe von 0,80 x 0,80 m ist im oberen Teil durch einen Fachbetrieb auf Kosten der Nutzungsberechtigten ebenerdig einzulassen. Auf dieser Platte kann ein Grabmal gem. § 27 Abs. 1 errichtet werden. Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen ist nur auf der Steinplatte und nur vor dem Grabmal erlaubt.

(4)

Jede Grabstelle eines Doppelgrabes hat folgende Maße:

Länge:

2,00 m

Breite:

2,10 m

Der Abstand zwischen den Doppelreihengräbern beträgt: 0,50 m.

(5)

Doppelreihengräber sind Grabstätten, deren Nutzung Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften für die Dauer der Ruhefrist vorbehalten ist. Doppelreihengräber können nur anlässlich des Todesfalles eines Ehepartners oder eines eingetragenen Lebenspartners erworben werden. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf besonderen Antrag im Einzelfall. Die Sorgepflichtigen haben für die Dauer der Ruhefrist die Grabpflege zu gewährleisten. Mit der Zuteilung eines Doppelgrabes erwirbt der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben. Das Nutzungsrecht an einem noch nicht belegten Platz des Doppelgrabes kann auf Antrag des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Erfolgt die Übertragung nicht aus Anlass eines Todesfalles, so ist sie nur zulässig, wenn der neue Berechtigte mindestens 70 Jahre alt ist. Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner kann durch schriftliche Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf sein Nutzungsrecht verzichten.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1)

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten

b)

früheren Urnenwahlgrabstätten

c)

Grabstätten für Erdbestattungen (in Reihen- u. früheren Wahlgrabstätten)

d)

Sondergrabstätten

e)

einem Feld für anonyme Beisetzungen

f)

Urnengemeinschaftsgrabfelder für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen

(2)

In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Beisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 22 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1)

Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2)

Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

0,80 m

Breite:

0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

§ 23 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und frühere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 24 Anonymes Grabfeld und Urnengemeinschaftsgrabfelder für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen

(1)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne als auch einer Erdbestattung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(2)

Bei der Beisetzung einer Aschenurne auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen wird die Grabstelle lediglich mit einer Schriftplatte (30x30x4 cm) kenntlich gemacht. Die Grabstelle wird in ihrem ursprünglichen Zustand belassen. Jeglicher Grabschmuck, Anpflanzungen, Kränze etc. sind auf diesen Grabstellen nicht gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Wahlmöglichkeit

(1)

Auf dem Friedhof/den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, Abteilung Seelenfrieden des Friedhofes in der Kernstadt Neukirchen und Urnengemeinschaftsgrabfelder für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen sowie für Rasenreihengräber eingerichtet.

(2)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

(1)

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für alle Grabfelder so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2)

Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 29 sein.

(4)

Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(5)

Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1)

stehende Grabmale:

Höhe:

bis 0,80 m

Breite:

bis 0,60 m

Mindeststärke:

0,12 m

2)

stehende Grabmale

Ansichtsfläche:

bis 0,45 m²(Friedhof Seig. bis 0,80 m Höhe)

bei Rasenreihengräbern

Mindeststärke:

0,12 m

Breite:

0,50 m

3)

liegende Grabmale:

Breite:

bis 0,35 m

Höchstlänge:

0,60 m

Mindeststärke:

0,12 m

b)

auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1)

stehende Grabmale:

Höhe:

bis 1,00 m

Breite:

bis 0,60 m

Mindeststärke:

0,12 m

2)

stehende Grabmale

Ansichtsfläche:

bis 0,45 m²(Friedhof Seig. bis 0,80 m Höhe)

bei Rasenreihengräbern

Mindeststärke:

0,12 m

Breite:

0,50 m

Das Grabmal ist so zu setzen, dass ein Rand von 15 cm an beiden Seiten und an beiden Kopfenden verbleibt.

3)

liegende Grabmale

Breite :

bis 0,50 m

nicht zulässig bei Höchstlänge

0,70 m

Rasenreihengräbern:

Mindeststärke:

0,12 m

(2)

Auf Urnengrabstätten mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabfelder für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen ulässig:

a)

auf Urnenreihengrabstätten:

1)

liegende Grabmale:

Größe:

bis 0,80 x 0,80 m

Höhe:

bis 0,15 m

2)

stehende Grabmale:

Ansichtsfläche:

bis 0,45 m²

(3)

Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.

(4)

Grabflächen von Grabstätten im Bereich der Abteilung Seelenfrieden auf dem Friedhof der Kernstadt Neukirchen sowie auf den Abteilen für Rasenreihengräber dürfen nicht mit Kies bestreut oder mit Steinen belegt werden. Diese Gräber sind grundsätzlich nur als Rasengräber anzulegen und von der Stadt zu unterhalten.

(5)

Grabflächen von Grabstätten auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen dürfen nicht bepflanzt, mit Kies bestreut oder in sonstiger Weise belegt werden. Grabeinfassungen sind nicht gestattet. Diese Grabstätten werden von der Stadt für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren unterhalten.

(6)

Unbeschadet der Vorschrift des § 26 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Steinplatten bei den Rasenreihengräbern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

Die Friedhofsverwaltung kann die/den Sorgepflichtige/n oder Nutzungs-berechtigte/n eines Grabes schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der/dem Verpflichteten zu erstatten.

§ 29 Standsicherheit

(1)

Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für die Erstellung und die Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2)

Der/Die Inhaber/in der Grabstätte bzw. der/die Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber/innen von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3)

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1)

Grabmale, Grabeinfassungen, Steinplatten bei Rasenreihengräbern, Schriftplatten bei Baum- bzw. naturnahen Urnenbestattungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragter Dritter von der Grabstelle entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei früheren Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen, Steinplatten bei Rasenreihengräbern, Schriftplatten bei Baum- bzw. naturnahen Urnenbestattungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Die Kosten für die Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen haben die Nutzungsberechtigten zu tragen (siehe auch § 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung).

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 Bepflanzung von Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Abteile für anonyme Beisetzungen, der Abteilung Seelenfrieden auf dem Friedhof der Kernstadt Neukirchen sowie den Abteilen für Rasenreihengräber und den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3)

Auf den Grabstätten mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabfelder für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4)

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5)

Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)

Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2)

Reihen- und Urnenreihengrabstätten mit Ausnahme aller Rasenreihengräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. bei Doppelreihengräbern innerhalb der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

Alle Rasenreihengrabstätten sollen frühestens zwölf Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, spätestens jedoch 24 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

Bei allen Rasenreihengrabstätten und den Urnenreihengrabstätten auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baum- bzw. naturnahen Urnenbestattungen übernimmt die Stadt die Pflege der Rasenfläche. Die erstmalige Herrichtung der Rasengrabstätten (mit Ausnahme der Rasengräber auf dem anonymen Grabfeld sowie der Abteilung Seelenfrieden auf dem Friedhof Neukirchen) bis zum Setzen der Steinplatte durch einen Fachbetrieb, obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Pflege der Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist übernimmt die Stadt.

(3)

Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine frühere Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. frühere Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei früheren Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 34 Listen

(1)

Es werden folgende Listen geführt:

a)

Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, Rasengrabstätten und der Positionierung im anonymen Grabfeld

b)

eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes

c)

ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung

d)

die Verwaltung der Friedhöfe einschl. der genannten Listen erfolgt über ein elektronisches Friedhofsprogramm

(2)

Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift…geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde gelöscht.

(3)

Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 35 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entrichten.

§ 36 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält

b)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet

c)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt

d)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert

e)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt

f)

entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt

g)

entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 14.12.2017 außer Kraft.

Neukirchen, 04.12.2023

Der Magistrat der Stadt Neukirchen

gez.

gez.

Knauff

Lepper

Bürgermeister

Erster Stadtrat