Nachstehende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neukirchen vom 04.12.2023 wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Neukirchen in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des § 35 der Friedhofsordnung der Stadt Neukirchen vom 14.12.2017 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 28.09.2023 für die Friedhöfe der Stadt Neukirchen folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Neukirchen in der jeweils gültigen Fassung sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Gleichzeitig werden Gebühren für städt. Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
| 1. | Asterode |
| 2. | Christerode |
| 3. | Hauptschwenda und |
| 4. | Riebelsdorf |
die nicht in städtischer Regie geführt werden, festgesetzt.
§ 2
Gebührenschuldner
| 1. | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: | ||
|
| 1.1. | Die Antragstellerin oder der Antragsteller | |
|
| 1.2. | Die Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte | |
|
| 1.3. | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. | |
|
|
| 1.3.1. | Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und- kinder. |
|
|
| 1.3.2. | Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte/r Verpflichteter im obigen Sinn, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
|
| 1.4. | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. | |
|
| 1.5. | Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. | |
| 2. | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | ||
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. |
| 2. | Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. |
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
| 1. | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| 2. | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes der Friedhofskapelle sowie der Leichenhallen
| 1. | Für die Benutzung der Friedhofskapelle/ Leichenhalle in Asterode, Hauptschwenda, Nausis, Neukirchen, Riebelsdorf und Seigertshausen werden für die Durchführung der Trauerfeier oder einer Totengedenkfeier 320,00 € als Nutzungsgebühr erhoben. |
| 2. | Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes der Friedhofskapelle/ Leichenhalle in Neukirchen, Asterode, Riebelsdorf und Seigertshausen werden 80,00 € als Nutzungsgebühr erhoben. |
| 3. | Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes der Leichenhalle in Christerode, Hauptschwenda, Nausis, Rückershausen, und Wincherode werden 75,00 € Nutzungsgebühr erhoben. |
| 4. | Für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht in Neukirchen oder einem Stadtteil bestattet wird, wird pro Tag eine Nutzungsgebühr von 25,00 € erhoben. |
| 5. | Für die Aufbewahrung einer Urne werden 5,00 € Nutzungsgebühr erhoben. |
§ 6
Bestattungsgebühren
Für das maschinelle Ausheben und Schließen eines Grabes einschl. der Belegung des Erdhügels der Grabstätte mit vorhandenen Kränzen, Blumenschalen etc. werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | ||
|
| 1.1. | in einem Einzelgrab | 720,00 € |
|
| 1.2. | in einem Doppelgrab (erste Bestattung) | 750,00 € |
|
| 1.3. | in einem Doppelgrab (zweite Bestattung) | 860,00 € |
|
| 1.4. | Aushebung und Verfüllung eines Urnengrabes | 115,00 € |
| 3. | Bei Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| 200,00 € | |
| 4. | Für die Bestattung nach § 6 Ziffern 1.1. bis 1.3. durch Handarbeit werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. | ||
| 5. | Erfolgt bei Erd- und Urnenbestattungen nur der Grabaushub, werden 80 % der jeweiligen Gebühr berechnet. | ||
| 6. | Besonderer Arbeitsaufwand und Überstunden werden nach den jeweils geltenden Stundenlohnsätzen berechnet. | ||
| 7. | Für Bestattungen an Freitagen nach Dienstschluss (13:00 Uhr) wird für die mit der Grabschließung beauftragten städt. Arbeiter ein Zuschlag von 40,50 € berechnet. | ||
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden die tatsächlichen Kosten erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte
oder Grabstätte für Baum-bzw. naturnahe Urnenbestattungen
Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.800,00 € |
| 2. | Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.920,00 € |
| 3. | Rasenreihengrab (Einzelgrab) u. Rasengrab Seelenfrieden | 1.920,00 € |
| 4. | Doppelgrab | 2.550,00 € |
| 5. | Urnengrab u. Urnenrasengrab sowie auf Seelenfrieden | 1.610,00 € |
| 6. | Baum- bzw. naturnahe Urnengrabstätte | 1.610,00 € |
§ 9
Verlängerung der Nutzungsdauer
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für die Bereitstellung von Grabplätzen werden folgende Gebühren nachberechnet:
| 1. | Für jede Grabstelle (Sterbefall) nach § 8 Ziffern 1-4 pro Jahr der Verlängerung | 25,00 € |
| 2. | Für jede Grabstelle (Sterbefall) nach § 8 Ziffern 5 u.6 pro Jahr der Verlängerung | 10,00 € |
Bei dieser Gebühr werden angefangene Jahre für einen vollen Jahreszeitraum berechnet.
§ 10
Erstmalige Gestaltung der Grabstätten im Bereich „Seelenfrieden“ auf dem Friedhof Neukirchen sowie auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baumbzw. naturnahe Urnenbestattungen auf den städt. Friedhöfen Neukirchen, Nausis, Wincherode, Seigertshausen und Rückershausen
| 1. | Für die erstmalige Gestaltung der Grabstätten im Bereich „Seelenfrieden“ auf dem Friedhof in der Kernstadt (Blöcke X, XII f und XII j) beträgt die Gebühr | ||
|
| 1.1. | Erdbestattungen mit Steinplatte u. Namenschild | 255,00 € |
|
| 1.2. | Erdbestattungen anonym | 200,00 € |
|
| 1.3. | Urnenbestattungen mit Steinplatte u. Namenschild | 100,00 € |
|
| 1.4. | Urnenbestattungen anonym | 45,00 € |
| 2. | Für die erstmalige Gestaltung der Grabstätten auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen beträgt die Gebühr | ||
|
| 2.1. | Urnenbestattungen mit Schriftplatte (30x30x4 cm) | 100,00 € |
§ 11
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung (Einebnung) einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
§ 12
Grabmalgebühren und Rückgabe von Grabstätten
| 1. | Die Gebühr für die Aufstellung von Grabmalen einschließlich Abdeckplatten beträgt 60,00 €. Diese Gebühr wird auf dem Abteil Seelenfrieden sowie auf den Urnengemeinschaftsgrabfeldern für Baum- bzw. naturnahe Urnenbestattungen auf den städt. Friedhöfen Neukirchen, Nausis, Wincherode, Seigertshausen und Rückershausen nicht erhoben. |
| 2. | Für die Rückgabe von Grabstätten wird eine Verwaltungsgebühr von 30,00 € je Grabstelle erhoben. |
§ 13
Verwaltungsgebühren
| 1. | Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. | |||
|
| a) | Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) | ||
|
|
| 1) | Einmalig | 10,00 € |
|
|
| 2) | Für die Dauer von 1 Jahr | 20,00 € |
|
|
| 3) | Für die Dauer von 5 Jahren | 100,00 € |
|
| b) | Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung). | ||
|
| c) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen. | ||
| 2. | Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. | |||
| 3. | Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. | |||
| 4. | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |||
|
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, | ||
|
| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, | ||
|
| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | ||
| Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |||
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 20.01.2022 außer Kraft.
Neukirchen, 04.12.2023
| Der Magistrat der Stadt Neukirchen | |
| gez. | gez. |
| K n a u f f | L e p p e r |
| Bürgermeister | Erster Stadtrat |