Titel Logo
Knüll-Schwalm-Bote
Ausgabe 8/2024
N-Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Neukirchen (Knüll) vom 01.02.2024

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.1.2005 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2023 (GVBl. S. 456), sowie der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neukirchen in ihrer Sitzung am 01.02.2024 folgende Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen beschlossen:

§ 1

Zweckbestimmung und Anwendungsbereich

Die Stadt Neukirchen (Knüll) unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Die Unterkunft dient der Aufnahme und Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Unterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Gebäuden befinden.

§ 2

Beginn und Ende der Nutzung

(1)

Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Einweisungsverfügung und die Unterkunftsschlüssel gegen Empfangsbescheinigung.

(2)

Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist möglich.

(3)

Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

(4)

Wird die Unterkunft länger als sechs Nächte nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Stadt Neukirchen (Knüll) anderweitig belegt werden.

(5)

Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 3

Benutzungsverhältnis

(1)

Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde begründet. Die Obdachlosenunterkunft wird der obdachlosen Person von der Stadt zur Verfügung gestellt. Zwischen ihr und der obdachlosen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis. Begründet wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis.

(2)

Der Benutzer/die Benutzerin der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde.

(3)

Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Neukirchen (Knüll) vorgenommen werden. Der Benutzer/die Benutzerin ist im Übrigen verpflichtet, der Stadt Neukirchen (Knüll) unverzüglich Schäden an und in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.

(4)

Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Die obdachlose Person kann jederzeit aus der Unterkunft herausgenommen werden, wenn eine Umsetzung erforderlich wird oder eine dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht.

(5)

Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufige vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Zwangsräumung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.

§ 4

Benutzungsgebühren

(1)

Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig.

(2)

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die die Unterkunft benutzen oder ein Recht auf Nutzung nach § 2 Abs. 1 haben. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung der Unterkunft, bei vorheriger Nutzung mit dem Tag der Verfügung des Nutzungsrechts. Die Gebührenpflicht endet, sobald die Unterkunft geräumt wurde, sämtliche Schlüssel der Unterkunft an die Stadt Neukirchen zurückgereicht wurden und der Auszug angezeigt wurde.

(4)

Die Gebühr für die Nutzung einer städtischen Unterkunft beträgt pro Person und Nutzungstag 7 € (5,00 € zuzüglich 2,00 € Betriebskostenpauschale).

(5)

Die Gebühr für die Nutzung einer nicht stadteigenen Unterkunft bemisst sich nach der Bruttowarmmiete gemäß Mietvertrag.

(6)

Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides an die gebührenpflichtige Person fällig.

(7)

Kosten für die notwendige Renovierung der in Anspruch genommenen stadteigenen wie auch nicht stadteigenen Wohnungen sowie für die Ersatzbeschaffung beschädigten Inventars hat der Verursacher/die Verursacherin zu tragen. Ist dieser/diese nicht zu ermitteln, haften die in die Räume eingewiesenen Personen als Gesamtschuldner.

(8)

Jede Haushaltsgemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch für die festgesetzte Benutzungsgebühr.

(9)

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

(10)

Entsteht durch die Heranziehung zu den Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung eine unbillige Härte, so kann im Einzelfall eine abweichende Regelung durch den Magistrat der Stadt Neukirchen (Knüll) getroffen werden.

(11)

Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft oder die nur teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht.

§ 5

Entfernung aus der Unterkunft

(1)

Obdachlose Personen, die nach Aufhebung der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft - auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - entfernt werden.

(2)

Das gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen können und sich - ggf. mit Hilfe Dritter - in angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können.

(3)

Übergebene Schlüssel, evtl. angefertigte Nachschlüssel und andere im Eigentum der Stadt Neukirchen (Knüll) befindliche Gegenstände müssen der örtlichen Ordnungsbehörde mit Auszug aus der Unterkunft zurückgegeben werden.

§ 6

Betreten der Unterkünfte

Das Betreten der Unterkünfte ist den Bediensteten der Stadt Neukirchen (Knüll) sowie den von der Stadt Neukirchen (Knüll) beauftragten Dritten jederzeit gestattet. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr besteht diese Gestattung nur dann, wenn im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung Feststellungen zu treffen sind, die zu anderen Zeiten nicht getroffen werden können. Die eingewiesenen Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass die ihnen zugewiesenen Räume auch bei längerer Abwesenheit zugänglich sind.

§ 7

Benutzungsordnung

(1)

Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2)

Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, in den Unterkünften Ordnung und Sauberkeit zu halten.

(3)

Alle Ausstattungsgegenstände und Versorgungsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Bei Frostwetter sind Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserversorgungsanlage zu treffen.

(4)

In den Obdachlosenunterkünften dürfen sich nur die von der Stadt eingewiesenen Personen dauerhaft aufhalten. Besuche über die Nacht, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sind nicht erlaubt.

(5)

In den Unterkünften bzw. auf deren Grundstücken ist es verboten,

1.

ohne Erlaubnis Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen,

2.

ohne Erlaubnis Fernseh- und Rundfunkhochantennen anzubringen oder aufzustellen,

3.

Tiere jeglicher Art zu halten, Ausnahmen können auf Antrag bewilligt werden,

4.

Asche, Abfälle, Dosen oder sonstigen Müll in die Aborte, Ausgüsse oder sonstigen Abflüsse zu werfen; sie gehören nur in die Müllgefäße,

5.

In einem Abstand von weniger als 50 cm von Feuerstätten, Schornsteinen und Rauchrohren leicht entzündliche Stoffe zu lagern oder aufzuhängen,

6.

Leitungswasser unbeaufsichtigt laufen zu lassen; der Wasserverbrauch ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken,

7.

Abwässer im Freien auszugießen,

8.

Lärm zu verursachen sowie Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräte lauter als in Zimmerlautstärke zu betreiben; von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr hat sich jeder so zu verhalten, dass die Mitbenutzer und Nachbarn nicht gestört werden,

9.

an den elektrischen Leitungen Veränderung vorzunehmen,

10.

ein Gewerbe zu betreiben,

11.

die Schließvorrichtungen auszutauschen.

(6)

Den Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. ihrer Beauftragten ist in jeder Weise Folge zu leisten.

(7)

Auftretende Schäden sind unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die Benutzer der Obdachlosenunterkunft haften für alle von Ihnen vorsätzlich oder auch fahrlässig verursachten Schäden.

§ 8

Rückgabe der Unterkunft

(1)

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.

(2)

Bei in der Liegenschaft verbliebenen Gegenständen wird unterstellt, dass das Eigentum an der Sache aufgegeben wurde und die Gegenstände auf Kosten des ehemaligen Nutzers entsorgt werden können.

(3)

Soweit bei Rückgabe der zugewiesenen Räumlichkeit nicht die Voraussetzungen nach (1) vorliegen und die Reinigung durch Dritte erfolgen muss, werden die Kosten hierfür in vollem Umfang in Rechnung gestellt und sofort fällig. Die Prüfung und Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reinigung durch Dritte obliegt der Ordnungsbehörde.

(4)

Einrichtungen, mit denen der Benutzer/die Benutzerin die Unterkunft versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer/die Benutzerin ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 9

Bußgeldandrohung / Zwangsmaßnahmen

(1)

Für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung wird gemäß § 5 Abs. 2 HGO eine Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € angedroht, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht bereits eine Strafe oder Geldbuße vorsehen.

(2)

Im Übrigen gelten in Bezug auf die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Satzung sowie die zwangsweise Einziehung festgesetzter Gebühren die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zwangsmittel zur Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Einweisungsverfügungen sind auf der Grundlage des HSOG möglich.

(3)

Insbesondere können nach schriftlicher Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die Stadt Neukirchen (Knüll) oder deren Beauftragte zwangsweise vorgenommen werden (Ersatzvornahme).

§ 10

Rechtsmittel

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Satzung stehen dem Betroffenen/der Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 29.11.2023 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Neukirchen, den 16.02.2024

Der Magistrat der Stadt Neukirchen

gez.

gez.

Marian Knauff

Jürgen Lepper

Bürgermeister

Erster Stadtrat

Vorstehende Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Neukirchen (Knüll) vom 01.02.2024 wird hiermit gemäß § 8 der Hauptsatzung bekannt gemacht.

gez.
Marian Knauff
Bürgermeister