Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal hat am 18.03.2024 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Ergänzungssatzung „Kapellenweg 9“ in der Gemarkung Hofaschenbach, bestehend aus der Plankarte und dem Textteil, als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO als Gestaltungssatzung beschlossen. Diese wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Kapellenweg 9“ in der Gemarkung Hofaschenbach in Kraft.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am westlichen Ortsrand von Hofaschenbach. Er grenzt an die bestehende Ortslage südlich des Kapellenwegs an. Das Satzungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.100 m². Der räumliche Teil-Geltungsbereich 1 der Ergänzungssatzung umfasst einen Teil des Flurstücks der Gemarkung Hofaschenbach, Flur 11, Flst Nr. 6. Der räumliche Teil-Geltungsbereich 2 der Ergänzungssatzung umfasst einen Teil von Flurstück Nr. 6, Flur 11 der Gemarkung Hofaschenbach, (Ausgleichsfläche). Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich der Neubebauung auf den Ergänzungsflächen festgesetzt:
Innerhalb des Teilgeltungsbereichs 2 ist die Entwicklung eines Magerrasens zu begünsti-gen. Festgesetzt werden folgende Maßnahmen:
| 1. | Entfernung der Baumstümpfe und Entbuschung der Fläche. |
| 2. | Erste Nutzung der Fläche nicht vor dem 01.07 eines jeden Jahres. Eine Zweitnut-zung kann nach 6-8 Wochen erfolgen. Bei einer Mahd muss das Mahdgut direkt von der Fläche abgefahren werden. Die Beweidung durch Schafe und Ziegen ist zulässig. |
| 3. | Ausschluss von jeglichen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. |
Die Ergänzungssatzung nebst Begründung kann im Bauamt der Gemeinde Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, Rathaus, von jedermann von diesem Tag ab eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten sind zu folgenden Zeiten gegeben:
| Montag | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr |
| Dienstag | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Freitag | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblichen Feiertag fällt.
Ferner ist die Ergänzungssatzung auf der Homepage der Gemeinde Nüsttal (www.nuesttal.de, Rubrik „Rathaus - Amtliche Bekanntmachungen“ einsehbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nüsttal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberech- tigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschä- digungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs her- beigeführt wird.
Nüsttal, den 28.03.2024