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Nüsttal Nachrichten
Ausgabe 13/2026
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Wegfall der Anzeigepflicht gemäß § 6 Hess. Gaststättengesetz (HGastG)

Ab dem 23. Dezember 2025 ist in Hessen das Erste Bürokratieabbaugesetz in Kraft getreten. Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht gewinnorientierten Organisationen und Vereinen entfällt zukünftig. Das heißt bei Veranstaltungen wie z. B. Sport- und Feuerwehrfeste, Fastnacht und Kirmes müssen der Ausschank von Getränken und das Anbieten von Speisen nicht mehr bei der Gemeinde angezeigt werden. Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind weiterhin einzuhalten.

Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin: Wer aus einem besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum ist weiterhin zu beantragen.

Die Regelungen für Sperrzeitverkürzungen gelten auch weiterhin für alle Veranstalter, auch für Vereine, die von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.