Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal in der Sitzung vom 30.03.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Nüsttal folgende
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Nüsttal
a) Friedhof Ortsteil Gotthards
b) Friedhof Ortsteil Haselstein
c) Friedhof Ortsteil Hofaschenbach
d) Friedhof Ortsteil Silges/Rimmels
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Nüsttal waren oder
b. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
c. die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d. die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e. totgeborene Kinder und Föten, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
7) Die Überlassung eines Reihengrabes (Einzelgrab) stellt die normale Nutzungsform dar, bei der das Nutzungsrecht erst anlässlich des Todesfalles von den Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen erworben werden kann.
8) Wahlgräber sind zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt.
9) Gemäß § 14 Abs. 1 werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:
1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde
i) abgesehen von Trauerfeiern - Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um
7) 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte (Zweitbelegung) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen (Verleihungsurkunde).
3) Ort und Zeit der Bestattung werden nach Absprache mit einem Geistlichen durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
4) Bestattungen finden von montags bis freitags, in der Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr (von Oktober bis März bis spätestens 16.00 Uhr) statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen gegen einen Aufpreis gemäß §6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zulässig.
1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
7) Der Transport des Sarges zur Leichenhalle/ Grabstätte bzw. zur Kirche und zum Friedhof wird von den Angehörigen vorbereitet oder erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
8) Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen zu erledigen und erfolgt durch diese selbst, bzw. durch ein beauftragtes Beerdigungsinstitut.
1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
2) Die Grabsohle bei Gräbern für Leichen von Personen über fünf Jahren ist auf eine Tiefe von 1,60 m zu legen. Die Grabsohle bei Tiefgräbern (zwei Särge übereinander) ist für die Erstbelegung auf eine Tiefe von 2,60 m zu legen. Die Grabsohle bei Gräbern von Kindern unter fünf Jahren ist auf eine Tiefe von 1,40 m zu legen. Die Grabsohle bei Urnengräbern ist auf eine Tiefe von 0,90 m zu legen.
3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen in der Regel 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.
6) Wenn wegen einer Zweitbelegung Grabmale oder Grabeinfassungen abgehoben werden müssen, ist das von den Sorgepflichtigen auf deren Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Über die Notwendigkeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Grabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Grabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten: Einzelgräber und Raseneinzelgräber
b) Wahlgrabstätten: Doppelgrabstätten und Tiefgrabstätten,
c) Urnengrabstätten: Einzelurnengrabstätten und Doppelurnengrabstätten
d) Rasenurnengräber
e) Kindergräber
f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur in Hofaschenbach)
Die Belegung eines Friedhofes mit Raseneinzelgräbern ist nach Anfrage zunächst zu prüfen. Sollte die Belegung eines Friedhofes mit Raseneinzelgräbern nicht möglich sein, besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb eines solchen Grabes.
2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Grabstätten werden der Reihe nach belegt (unabhängig der Grabart) und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit des zu Bestattenden zugeteilt.
§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten
1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
1) Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls und umfasst die gesamte Grabstätte.
2) Einzel- und Kindergräber (Erdbestattung) werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben (§ 12 Abs. 5: 30 Jahre)
3) Für Doppel- und Tiefgräber (Erdbestattung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen. Das Recht auf Beisetzung für die Zweitbelegung besteht so lange das Nutzungsrecht die Ruhefrist der Zweitbelegung erreicht. Bei Überschreiten der Dauer des Nutzungsrechts entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Genehmigung der Zweitbelegung.
4) Für Urnen(-doppel)gräber wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Das Recht auf Beisetzung für die Zweitbelegung besteht so lange das Nutzungsrecht die Ruhefrist der Zweitbelegung erreicht. Bei Überschreiten der Dauer des Nutzungsrechts entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Genehmigung der Zweitbelegung.
5) Für Rasenurnengräber wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen.
6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Antrag kann nur anlässlich eines Todesfalles gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst den Zeitraum der Ruhefrist der weiteren Belegung. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
7) Ist die Umgestaltung des Grabfeldes vorgesehen, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich.
8) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die Urkunde enthält Angaben zu dem/ der Verstorbenen und Angehörigen sowie Nachfolger/innen in Bezug auf die Grabpflege (13 Abs. 2 Totenfürsorgeverpflichtung).
9) Ein Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstelle haben Angehörige.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
d) Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 9 Nr. 3 bezeichneten Personen
Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
10) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 9 Nummern 1 bis 4 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Nüsttal sein.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
1) Raseneinzelgräber sind für Erdbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) zur Beisetzung einer Leiche abgegeben werden. Eine Doppelbelegung ist beim Raseneinzelgrab nicht gestattet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
2) Die Anlage und Pflege der Raseneinzelgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Raseneinzelgräber werden seitens der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät.
Urnengrabstätten
1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnendoppelgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Einzelgrabstätten,
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Hofaschenbach),
e) Rasenurnengrabstätten
2) In Urnengrabstätten, in Grabstätten für Erdbestattungen, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und Rasenurnengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte oder in einer Grabstätte für Erdbestattungen bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte, die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 22 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
1) Rasenurnengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden (17 Abs. 5). Eine Doppelbelegung ist beim Rasenurnengrab nicht gestattet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
2) Die Anlage und Pflege der Rasenurnengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasenurnengräbern dürfen nur Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.
| Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: | |
| Einzelgräber: | |
| 1) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: | 1,20 m - 1,50 m |
| Breite: | 0,90 m |
| Abstand: | 0,50 m |
| 2) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: | 2,20 m |
| Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,50 m |
| Raseneinzelgräber: | |
| 3) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: | 2,20 m |
| Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,30 m |
| 1) Die Wahlgräber haben folgende Maße: | |
| a) für die Bestattung der Särge nebeneinander (Doppelgräber) | |
| Länge: | 2,20 m |
| Breite: | 2,00 m |
| Abstand: | 0,50 m |
| b) für die Bestattung der Särge übereinander (Tiefgräber) | |
| Länge: | 2,20 m |
| Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,50 m |
| 2) Die Urnen(doppel)gräber haben folgende Maße: | |
| Länge: | 1,20 m (mit Grabstein) |
| Breite: | 0,80 m |
| Abstand: | 0,40 m |
| 3) Die Urnenrasengräber haben folgende Maße: | |
| Länge: | 0,40 m |
| Breite: | 0,60 m |
| Abstand: | 0,40 m |
1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabstein zugelassen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 28 sein.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
a. ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
b. ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
c. ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
4) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sind Steine mit mittleren Farbwerten zu bevorzugen. Tiefschwarze und reinweiße Werkstoffe können in Einzelfällen zugelassen werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Terrazzo, Porzellan, Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, eloxiertem Metall, Tropfstein und mit Farbe bestrichene Grabmale.
2) Bearbeitung der Grabsteine:
a) Die Vorder-, Seiten- und Rückansicht soll eine möglichst gleichwertige Bearbeitung aufweisen.
b) Ist die Rückseite durch eine Böschung oder Anpflanzung verdeckt, genügt eine gleichwertige Bearbeitung der Vorder- und Seitenansichten.
c) Zur Hervorhebung von Schriften oder Ornamenten ist Hochglanzschliff und Politur zulässig.
3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Normmaßen zulässig:
a) auf Reihengräbern
a.1) Einzelgräber
| a. stehende Grabmale: | Höhe: 1,10 m, Breite: 0,60 m |
| b. liegende Grabmale/Kissen- und Plattenform: | Länge 0,90 m, Breite 0,50 m |
| a.2) Raseneinzelgräber | |
| a. liegende Platten | Länge 0,60 m, Breite 0,40 m |
| Stärke 0,05 m mind. bis 0,08 m | |
| b) auf Doppelgräbern | |
| a. stehende Grabmale: | Höhe: 0,90 m, Breite: 1,10 m |
| b. liegende Grabmale/Kissen- und Plattenform: | Länge 1,20 m, Breite 1,00 m |
| c) auf Tiefgräbern | |
| a. stehende Grabmale: | Höhe: 1,10 m, Breite: 0,70 m |
| b. liegende Grabmale/Kissen- und Plattenform: | Länge 0,90 m, Breite 0,60 m |
| d) auf Kinder- und Urnengräbern | |
| a. stehende Grabmale: | Höhe: 0,60 m, Breite: 0,40 m |
| b. liegende Grabmale/Kissen- und Plattenform: | Länge 0,60 m, Breite 0,40 m |
| e) auf Rasenurnengräbern | |
| a. liegende Platten | Länge 0,60 m, Breite 0,40 m |
Stärke 0,05 m mind. bis 0,08 m
Die unter Absatz 3 a.1), b), c) und d) genannten Normmaße können bis 20 % über- oder unterschritten werden.
Mögliche Sockel im Fußbereich der Grabstätte sind zwischen die Randplatten erdgleich, max. zum Ausgleich der Hanglage zu setzen.
Liegende Grabmale / Kissen- und Plattenform sind mit einem Neigungswinkel von bis zu 15 % zu verlegen, dass der Unterbau nicht sichtbar ist. Die Unterkante muss mit dem Erdreich abschließen.
Grundsätzlich darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
4) Grabmale in Kreuzform sind zulässig:
| Reihengräber (Einzelgräber): | bis Höhe 1,10 m bis Breite 0,70 m |
| Doppelgräber: | bis Höhe 1,30 m bis Breite 1,00 m |
| Tiefgräber: | bis Höhe 1,10 m bis Breite 0,70 m |
| Kinder- und Urnengräber: | bis Höhe 0,80 m bis Breite 0,50 m |
5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. Bei unebenem Gelände und zur Wahrung des Gesamtbildes am Friedhof kann jedoch eine schlichte Grabeinfassung ausnahmsweise genehmigt werden. Die Grabeinfassung ist ebenerdig, maximal zum Ausgleich der Hanglage zu setzen und darf eine Breite von max. 6 cm nicht überschreiten. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung einer Grabeinfassung.
6) Grabflächen dürfen nicht vollständig mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
7) Unbeschadet der Vorschrift des § 25 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen.
8) Grabeinfassungen in Form von Platten oder Pflaster werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung beschafft und verlegt.
1) Raseneinzelgrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehende zusätzliche Gestaltungsvorschriften erfüllen:
a. Ein Raseneinzelgrab ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes durch eine liegende Namensplatte zu kennzeichnen. Ansonsten wird die Grabfläche ausschließlich seitens der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät.
b. Sollte die Grabstätte nach Ablauf von 6 Monaten noch immer nicht mit einer Namensplatte versehen sein, ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Anbringung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme mit einer Namensplatte durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb ausstatten und kennzeichnen zu lassen. Die Kosten hierfür sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen und von diesem zu tragen.
c. Die Namensplatte muss aus Stein und ebenerdig, also bodengleich eingelassen sein.
d. Die Seitenlänge der Namensplatte bei einem Raseneinzelgrab muss einheitlich 0,40 m x 0,60 m, die Stärke der Namensplatte muss zwischen mindestens 0,05 m und maximal 0,08 m betragen.
e. Die Schrift darf nicht erhaben sein, sondern möglichst vertieft oder geblasen
f. Für in die Namensplatte eingelassene Fotos, Symbole oder dergleichen haftet der Nutzungsberechtigte allein und vollumfänglich. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Schäden durch das Überfahren der Grabplatte anlässlich der Mäharbeiten etc.
g. Auf den Raseneinzelgräbern dürfen nur Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.
Um das friedliche Erscheinungsbild eines Raseneinzelgrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekorationsfiguren etc. bei einem Raseneinzelgrab in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres nicht zulässig. Lediglich in den vegetationslosen Monaten November bis März eines Jahres ist die Anbringung ausnahmsweise gestattet, da die Rasenfläche zu dieser Jahreszeit nicht gemäht werden muss.
h. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlich angebrachten festen Gegenstände gemäß Abs. 1 g) zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren.
1) Rasenurnengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehende zusätzliche Gestaltungsvorschriften erfüllen:
a. Ein Rasenurnengrab ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechtes durch eine liegende Namensplatte zu kennzeichnen.
b. Sollte die Grabstätte nach Ablauf von 6 Monaten noch immer nicht mit einer Namensplatte versehen sein, ist dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Anbringung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme mit einer Namensplatte durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb ausstatten und kennzeichnen zu lassen. Die Kosten hierfür sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen und von diesem zu tragen.
c. Die Namensplatte muss aus Stein und ebenerdig, also bodengleich eingelassen sein.
d. Die Seitenlänge der Namensplatte bei einem Rasenurnengrab muss einheitlich 0,40 m x 0,60 m, die Stärke der Namensplatte muss zwischen mindestens 0,05 m und maximal 0,08 m betragen.
e. Die Schrift darf nicht erhaben sein, sondern möglichst vertieft oder geblasen
f. Für in die Namensplatte eingelassene Fotos, Symbole oder dergleichen haftet der Nutzungsberechtigte allein und vollumfänglich. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Schäden durch das Überfahren der Grabplatte anlässlich der Mäharbeiten etc.
g. Um das friedliche Erscheinungsbild eines Rasenurnengrabes zu wahren, sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel, Grablichter, Dekorationsfiguren etc. bei einem Rasenurnengrab in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres nicht zulässig. Lediglich in den vegetationslosen Monaten November bis März eines Jahres ist die Anbringung ausnahmsweise gestattet, da die Rasenfläche zu dieser Jahreszeit nicht gemäht werden muss.
h. Das Ablegen von losem Grabschmuck in Form von Sträußen oder Kränzen auf der Namensplatte ist jederzeit zulässig. Dieser Grabschmuck ist innerhalb einer Woche wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, so ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, dieses zu erledigen.
i. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, alle widerrechtlich angebrachten festen Gegenstände gemäß Abs. 1 g) zu entfernen und zu entsorgen. Sie ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren.
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein sollen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
3) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Stadt/Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
5) Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
2) Mit Ablauf der Ruhefrist oder mit Ablauf der Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten in Eigenleistung oder in deren Auftrag auf deren Kosten zu entfernen.
3) Nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Die Grabmale werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten, soweit nicht selbst ausgeführt, abgeräumt.
1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der anonymen Urnenbeisetzungen- sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
a. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden allerdings nur kompostierfähige Erd- und Grünabfälle. Alle sonstigen Abfälle (Moosgummi, Lichter, etc.) sind wieder mitzunehmen.
4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
2) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
3) Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhefrist, des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-, Doppel-, Tief- und Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit bei den jeweiligen Grabarten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppel- und Tiefgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasenurnengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,
2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten bzw. Fürsorgepflichtigen mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere mitbringt, außer Blindenhunden
g) entgegen § 8 Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt
h) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
i) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000, €, ( § 17
Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat/Gemeindevorstand.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal vom 23.09.2021 außer Kraft. § 33 bleibt unberührt.
Nüsttal, den 30.03.2023