Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal vom 30.03.2023 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 30.03.2023 folgende
beschlossen:
Art. 1 Änderungen
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal vom 27. Oktober 2011, inkl. erster Änderung vom 12. Dezember 2013 wird wie folgt geändert:
§ 5 der Satzung erhält folgende Neufassung:
§ 5 Grabgebühren
Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern für Erdbestattungen auf 30 Jahre bzw. 40 Jahre sind zu entrichten:
| a) für ein Einzelgrab | 500,00 € |
| b) für ein Raseneinzelgrab | 2.625,00 € |
| c) für ein Doppelgrab | 1.250,00 € |
| d) für ein Tiefgrab | 1.000,00 € |
| e) für ein Urnengrab | 300,00 € |
| f) für ein Doppel-Urnengrab | 500,00 € |
| g) für ein Kindergrab | 200,00 € |
| h) anonyme Grabstelle (Urne) | 500,00 € |
| i) Rasenurnengrab | 1.000,00 € |
§ 8 der Satzung wird gestrichen:
§ 8 Friedhofsfonds
Durch die Einrichtung eines Friedhofsfonds soll die Bepflanzung und Pflege der betroffenen Gräber - siehe bestehende Vereinbarungen - durch die Gemeinde oder deren Beauftragten gewährleistet werden. Im Einzelnen sind hierfür ein Einmalbetrag von:
a) für ein Doppelgrab 7.000,00 €
b) für ein Tiefgrab 5.000,00 €
c) für ein Reihengrab 3.500,00 €
d) für ein Urnengrab 2.500,00 €
e) bei Doppelbelegung Urnengrab 3.500,00 €
durch die Antragsteller zu entrichten.
§ 9 der Satzung erhält folgende Neufassung:
§ 9 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 20,00 €
Art. 2 Inkrafttreten
§ 10 der Satzung erhält folgende Neufassung:
Diese 2. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nüsttal, 30.03.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal
Marion Frohnapfel
Bürgermeisterin