Folgende Änderungen haben sich nach Neufassung der Friedhofsordnung am 05.06.2025 ergeben:
§ 6 Sonderregelungen
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Fried- hofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorüber- gehend untersagt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
| 7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. |
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge und Urnen
| 3) | Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| 4) | Urnen müssen biologisch abbaubar bzw. zu 100% verrotbar und rückstandsfrei sein. |
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
| 4) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen in der Regel 30 Jahre und Aschen 20 Jahre. Über eine Verkürzung der Ruhefristen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag. |
§ 17 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
| 6) | Das Nutzungsrecht einer Doppelgrabstätte kann anlässlich eines Todesfalles in der Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst den Zeitraum der Ruhefrist der weiteren Belegung. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. |
| 7) | In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht einer Grabstätte auch ohne Todesfall verlängert werden. Die Verlängerung umfasst maximal 5 Jahre. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr pro Jahr, maximal 5 Jahre gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. |
§19 Raseneinzelgrabstätten
| 1) | Raseneinzelgräber sind für Erdbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) zur Beisetzung einer Leiche abgegeben werden. Eine Doppelbelegung ist beim Raseneinzelgrab nicht gestattet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. |
§ 25 Wiederbelegung und Abräumung
| 2) | Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen. |
§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
| 2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so- wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Der Antrag ist nach Möglichkeit per Mail einzureichen. |
§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| 1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. |
| 2) | Die Nutzungsberechtigten sind 2 Monate vor Entfernung der Gräber mit einem Aufkleber am Grabstein über den Ablauf der Nutzungszeit zu informieren. Meldet sich kein Nutzungsberechtigter bei der Friedhofsverwaltung, ist diese berechtigt, die Gräber zu entfernen. |
| 3) | Mit Ablauf der Ruhefrist oder mit Ablauf der Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten in Eigenleistung oder in deren Auftrag auf deren Kosten von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten zu entfernen. |
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| Nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien auf Kosten der Nutzungsberechtigten, soweit nicht selbst ausgeführt, von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Die Grabmale werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten, soweit nicht selbst ausgeführt, abgeräumt. |
Informationen zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung:
Folgende Änderungen haben sich nach Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal am 05.06.2025 ergeben:
§ 5
Grabgebühren
| 2) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte gemäß §17 der Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal werden folgende Gebühren erhoben | ||
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| a. | bei Reihengrabstätten | |
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| Einzelgrab (Erdbestattung) | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 35,00 € |
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| Raseneinzelgrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 175,00 € |
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| b. | bei Doppelgräbern (Erdbestattung) | |
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| Doppelgrab (nebeneinander) | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 65,00 € |
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| Tiefgrab (übereinander) | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 50,00 € |
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| c. | bei Urnengrabstätten | |
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| Urnengrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 20,00 € |
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| Doppel-Urnengrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 30,00 € |
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| Rasenurnengrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 65,00 € |