Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 05.06.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Nüsttal folgende
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
| (1) | Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. |
| (2) | Für die in dieser Gebührenordnung nicht genannten besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr im Einzelfall zu vereinbaren. |
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: | |
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| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
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| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
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| Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. |
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| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
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| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
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| d) | Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, |
| (2) | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | |
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. |
| (2) | Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. |
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
II. Gebühren
§ 5
Grabgebühren
| 1) | Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern für Erdbestattungen auf 30 Jahre bzw. 40 Jahre sind zu entrichten: | ||
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| a) | für ein Einzelgrab | 500,00 € |
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| b) | für ein Raseneinzelgrab | 2.625,00 € |
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| c) | für ein Doppelgrab | 1.250,00 € |
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| d) | für ein Tiefgrab | 1.000,00 € |
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| e) | für ein Urnengrab | 300,00 € |
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| f) | für ein Doppel-Urnengrab | 500,00 € |
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| g) | für ein Kindergrab | 200,00 € |
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| h) | anonyme Grabstelle (Urne) | 500,00 € |
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| i) | Rasenurnengrab | 1.000,00 € |
| 2) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte gemäß §17 der Friedhofsordnung der Gemeinde Nüsttal werden folgende Gebühren erhoben | ||
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| a) | bei Reihengrabstätten | |
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| Einzelgrab (Erdbestattung) | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 35,00 € |
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| Raseneinzelgrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 175,00 € |
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| b) | bei Doppelgräbern (Erdbestattung) | |
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| Doppelgrab (nebeneinander) | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 65,00 € |
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| Tiefgrab (übereinander) | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 50,00 |
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| c) | bei Urnengrabstätten | |
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| Urnengrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 20,00 € |
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| Doppel-Urnengrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 30,00 € |
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| Rasenurnengrab | |
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| je Grab und Jahr der Verlängerung | 65,00 € |
§ 6
Bestattungsgebühren
Gebühren für die Herstellung des Grabes
Für die Herstellung (Ausheben und Schließen) des Grabes durch die Gemeinde bzw. von beauftragten Unternehmern werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
Bei pauschaler Kostenerstattung beträgt die Gebühr
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| a) | für eine Grabstelle | 500,00 € |
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| b) | für ein Tiefgrab bei Erstbelegung | 600,00 € |
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| c) | für ein Urnengrab | 250,00 € |
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| d) | für ein Kindergrab | 250,00 € |
Bei Beerdigungen an einem Samstag wird ein Zuschlag von 20 % erhoben.
§ 7
Gebühren für Grabräumung
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden die entstehenden Kosten erhoben. |
| (2) | Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. |
§ 8
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| a) | Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) |
| b) | Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) |
| c) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) — 20,00 € |
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 27. Oktober 2011, sowie die 1. Änderung der Satzung vom 12. Dezember 2013 und die 2. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Nüsttal vom 30. März 2023 außer Kraft.
Nüsttal, 05.06.2025