Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und AUFFORDE-
RUNG zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeiste-
rin oder des Bürgermeisters (m.,w.,divers) in der Gemeinde Nüsttal, am 08.11.2026
1. In der Gemeinde Nüsttal mit 2867 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16
bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besol-
dung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit der derzeitigen Stelleninhaberin/des derzeitigen Stelleninhabers ist der
30.04.2027. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung am
08.11.2026,
eine evtl. Stichwahl am 22.11.2026 statt.
3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die
Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13,
41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von
Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen
und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehö-
rige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO – bzw. nach § 22 Abs. 3
der Hessischen Landkreisordnung – HKO – vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO bzw. nach §
23 HKO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeich-
nung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Par-
teien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Ein-
zelbewerbern tragen deren Familienname als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter
Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags
der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass -, Personalausweis-
oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvor-
schläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes
eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die soge-
nannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin
oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die
Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stell-
vertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der
Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und
handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahl-
zeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in
der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im
Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal
so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskör-
perschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von
Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde
ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzu-
weisen.
Die Zahl der Gemeindevertretung beträgt 15.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in gehei-
mer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis
(Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im
Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)
aufgestellt.
Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen
Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Pro-
gramm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versamm-
lung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Ver-
sammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Ver-
treter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Ver-
trauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von
der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und
zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleite-
rin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt
war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versamm-
lung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer
solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 31.08.2026 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin
Gemeinde Nüsttal
Schulstraße 19
36167 Nüsttal
einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benen-
nung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin
oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags
sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung,
in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stell-
vertretenden Vertrauensperson oder der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange
nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem
31.08.2026
einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig
behoben werden können.
Nüsttal, 23.06.2026
gez. Mannert
Besondere Wahlleiterin