Liebe Bürgerinnen und Bürger,
damit wir alle sicher durch die Winterzeit kommen, möchten wir Sie an die geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht erinnern. Diese Maßnahmen tragen entscheidend dazu bei, Unfälle zu vermeiden und den Fußverkehr auch bei Schnee und Eis zuverlässig zu ermöglichen.
Sie sind verpflichtet, die Gehwege und Überwege entlang Ihres Grundstücks bei Schneefall so zu räumen, dass sie gefahrlos genutzt werden können.
Dies gilt auch dann, wenn Ihr Grundstück durch einen unbebaubaren Streifen oder ein Gewässer von der Straße getrennt ist.
Alle Bereiche, die erkennbar für den Fußverkehr vorgesehen sind – unabhängig von Breite oder Ausbauzustand. Dazu gehören auch unbefestigte Wege, Seitenstreifen und eigenständige Fußwege.
Hier sind sowohl die Anlieger auf der Gehwegseite als auch die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke räum- und streupflichtig.
Im Jahr 2026 sind die Grundstücke mit gerader Hausnummer zuständig.
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Mithilfe und Ihren Beitrag zu einem sicheren Miteinander in der Winterzeit.