Bei der Gemeindeverwaltung häufen sich wieder die Beschwerden über Hundekot auf den Wegen, Grünflächen, Spielplätzen und sogar in den gepflegten Vorgärten der Wohngebiete. Leider sind einige Hundebesitzer in dieser Beziehung sehr rücksichtslos und bringen dadurch auch die ordentlichen Hundebesitzer in Verruf.
Aus diesem Grund weisen wir erneut darauf hin, dass das Zurücklassen von Hundekot auf öffentlichen Flächen verboten ist und mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Auch in fremden Gärten hat ein Hund nichts zu suchen. Sollte das "Geschäft" auf einem Privatgrundstück verrichtet worden sein, kann es zur Privatklage kommen.
Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Straßen, Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen, in fremden Gärten, sowie in sonstigen öffentlichen oder privaten Grundstücken verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen, das Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit (§118 Belästigung der Allgemeinheit) dar.
Zusammen mit diesem Hinweis ergeht deshalb der eindringliche Appell an alle Hundehalter:
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger und entsorgen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes sachgerecht.