Abbildung 1: Räumlicher Teilgeltungsbereich 1 Bebauungsplan „Am Wehr“
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal hat mit Beschluss vom 05.06.2025 den Vorentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am Wehr“ im Ortsteil Mittelaschenbach in der Fassung vom 27.01.2025 mit Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB geändert.
Der Geltungsbereich umfasst ca. 8.200 m² und umfasst das Flurstück Nr. 10/3, Flur 18, Gemarkung Mittelaschenbach. Planungsziel ist die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebiet (WA). Der räumliche Geltungsbereich 1 kann der abgebildeten Karte entnommen werden.
Für die Bauleitplanung wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Auf der Grundlage früherer Planungen der Gemeinde Nüsttal, der bereits vollzogenen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB liegen folgende, nach Einschätzung der Gemeinde Nüsttal wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen zur Einsichtnahme vor:
[1] Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans/ Bebauungsplan „Am Wehr“ als Teil B der Begründung.
[2] Eingegangene Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
| - | Kreisausschuss des Landkreises Fulda v. 13.03.25, Fachdienst Natur- und Landschaft mit Hinweisen zur Ermittlung des genauen Kompensationsbedarfs und der geplanten Ausgleichsfläche; |
| - | Regierungspräsidium Kassel, Abt. Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz v. 10.03.25 mit Aussagen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und Aussagen zum nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz. |
Es werden Aussagen getroffen zu: Auswirkungen durch Immissionen, Naherholung, Siedlungsentwicklung.
Es werden Aussagen getroffen zu: Schutzgebieten, Lebensraumpotential und Artenschutz.
Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: geologischen Grundlagen, Bodenarten, Altlasten, Flächennutzung, Trinkwasserschutzgebiete sowie Maßnahmen zum Schutz des Bodens.
Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Klimadaten, Luftqualität, Immissionen und Emissionen, Nutzung von Energie.
Es werden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Vielfalt, Eigenart, Naturnähe und Erholungsfunktion.
Der Entwurf des Bauleitplanes einschließlich zugehöriger Begründung liegt in der Zeit von
Montag, den 18.08.2025 bis einschließlich Freitag, den 19.09.2025
Im Rathaus der Gemeindeverwaltung Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, während folgender Dienststunden aus:
| Montag | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr |
| Dienstag | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Freitag | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblichen Feiertag fällt.
Die Veröffentlichung der Planunterlagen erfolgt gemäß den Regelungen des § 4 (2) des Baugesetzbuches (BauGB) auf elektronischem Wege durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Nüsttal (www.nuesttal.de, Rubrik „Rathaus - Amtliche Bekanntmachungen“).
Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, oder auch per Email (gemeinde@nuesttal.de) vorgebracht werden.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich des Eingriffs erfolgt gemäß den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Fulda innerhalb des Teilgeltungsbereichs 2 als Maßnahme zur Entwicklung einer intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche in eine Grünfläche auf den Flst Nr. 3 und 4, Flur 24, Gemarkung Morles.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach § 4b BauGB das Planungsbüro Dagmar Sippel, Großenlüder, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt worden ist. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Nüsttal unter https://www.nuesttal.de/rathaus/aktuelles/.de nachzulesen.
Nüsttal, den 12.08.2025