Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal in ihrer Sitzung am 21. September 2023
2. Änderung
der Benutzungs- und Gebührenordnung
der Gemeinde Nüsttal
über die Benutzung
der gemeindlichen Einrichtungen
beschlossen:
Art. 1
Die Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Nüsttal vom 27. Mai 2010 wird wie folgt geändert:
§ 9
Benutzungsgebühren
(1) | Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser werden gem. § 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben folgende Benutzungsgebühren erhoben: |
| Tisch | 2,50 €/Tag |
| Stuhl | 0,50 €/Tag |
| Kaffeemaschine | 10,00 €/Tag |
| Filter | 0,50 €/Stück |
| Geschirr | 1 x Küchenmiete |
| Müllabfuhr | 3,90 € (1 x Leerung 240 l) |
| Reinigungsmittel | Pauschal |
| Verbrauchsmaterial | Pauschal |
| (2) | Zuzüglich zu (1) sind zu zahlen: | |
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| a) | Stromkostenersatz |
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| Licht und Kraftstrom lt. Zähler pro KW/h 0,35 € einschl. Abgeltung der Pauschale. |
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| b) | Reinigungskostenersatz |
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| Die der Gemeinde entstehenden Personalkosten zuzüglich der Kosten für Putzmittel für den Fall, dass die Reinigung nicht selbst durchgeführt wird. Die Kühlräume sind nach der Benutzung gereinigt zu verlassen. Für den Fall, dass eine Nachreinigung durch Mitarbeiter der Gemeinde erforderlich sein sollte, werden die dafür entstehenden Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt. |
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| c) | Auslagenersatz |
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| Bei der Inanspruchnahme oder Gewährung von besonderen Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Beim Rücktritt von einer angemeldeten und bestätigten Veranstaltung kann Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen verlangt werden, wenn der Rücktritt ohne triftige Gründe erfolgt. |
| (3) | Das Nutzungsentgelt wird eine Woche nach Zugang des Bescheides fällig und ist an die Gemeindekasse zu zahlen. | |
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung zur 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 21. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Benutzungs- und Gebührenordnung in der Fassung vom 27. 5. 2010 außer Kraft.
Nüsttal, 21. September 2023