Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBI. S.338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 20.12.2015 (GVBI. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetztes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S.114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal in der Sitzung am 28.11.2022 folgende 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,24 € jährlich erhoben.
§ 25 erhält folgende Fassung:
§ 25 Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Abwasseranlagen für das Niederschlagswasser
Zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird, neben der einleitungsabhängigen Gebühr nach § 24, gemäß § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Abwasseranlagen für das Niederschlagswasser erhoben. Diese Grundgebühr wird erhoben
a) für alle Grundstücke, für die die einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 zu entrichten ist und
b) für Grundstücke, für die keine einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 erhoben wird, wenn diese bebaute und / oder künstlich befestigte Grundstücksflächen haben und über einen Anschluss an die Abwasseranlagen verfügen, der für die Ableitung von Niederschlagswasser genutzt werden kann.
Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von max. 1.500 m² je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet unter Berücksichtigung der Faktoren des § 24 Abs. 2, größer als 1.500 m², so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr.
Pro m² wird eine Gebühr von 0,03 € jährlich erhoben.
Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der dem Monat folgt, in dem die Änderungen eintreten, z.B. relevante Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden.
Artikel 2
§ 27 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
§ 27 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,45 €,
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer
Grundstückskläreinrichtung 2,45 €.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,45 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB/ 800 + 0,5
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel 4
§ 41 In-Kraft-Treten
Die 3. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) tritt zum 01. Jan. 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Entwässerungssatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.
Die 3. Änderungssatzung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nüsttal wird hiermit öffentlich bekanntgemacht und tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Nüsttal, den 28.11.2022