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Nüsttal Nachrichten
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Nüsttal vom 28.6.2017

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.9.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal in der Sitzung am 28.11.2022 folgende 3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nüsttal beschlossen:

Artikel 1

§ 13 Wasserbeitrag

§ 13 Abs. 2 enthält folgende Fassung

(2) Der Beitrag beträgt

a) Für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die

Wasserversorgungsanlagen 3,42 €/m² Veranlagungsfläche, er enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 26 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

§ 26 Benutzungsgebühren

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gebühr beträgt 2,18 €, sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

(4) Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach Abs. 2 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Zählergröße und beträgt je Anschluss pro angefangenen Kalendermonat

bei Zähler

Q3 2,5 bis 6 m³/Std.

3,21 €

bei Zähler

Q3 10 mehr als 6 m³/Std.

12,84 €

sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Artikel 2

§ 35 In-Kraft-Treten

Die 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Nüsttal vom 01.01.2021 außer Kraft.

Nüsttal, den 28.11.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal
Marion Frohnapfel
Bürgermeisterin