Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- zes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüst-
tal am 28. November 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.695.595 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.676.791 € |
| mit einem Saldo von | 18.804 € |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | 0 € |
| mit einem Überschuss von | 18.804 € |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 172.285 € |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.169.400 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.134.600 € |
| mit einem Saldo von | -1.965.200 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 111.945 € |
| mit einem Saldo von | 888.055 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -904.860 € |
festgesetzt.
Das Investitionsprogramm ist in der vorliegenden Form festzuschreiben.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
1.000.000,00 €
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah- men wird auf festgesetzt.
0,00 €
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 0,00 € festgesetzt.
Der Finanzmittelbestand genügt zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Kasse. Eine Liquidi- tätsreserve nach §106 HGO wird vorgehalten.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt fest- gesetzt:
1. Grundsteuer
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 332,00 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 365,00 v.H. |
2. Gewerbesteuer
| auf | 360,00 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellen- plan.
Budgetbildung (§ 4 Abs. 4 GemHVO)
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt bilden die einzelnen Teilhaushalte eines Hauptproduktbe- reichs ein Budget nach § 4 Abs. 4 GemHVO.
| Produktbereich 1 | Zentrale Verwaltung |
| Produktbereich 2 | Schule und Kultur |
| Produktbereich 3 | Soziales und Jugend |
| Produktbereich 4 | Gesundheit und Sport |
| Produktbereich 5 | Gestaltung der Umwelt |
| Produktbereich 6 | Zentrale Finanzleistungen |
Deckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO)
Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungs- fähig. Hiervon ausgenommen sind die Verfügungsmittel (§ 13 GemHVO) sowie die Perso- nal- und Versorgungsaufwendungen.
Die Ansätze der veranschlagten Aufwendungen für Personal- und Versorgungsaufwendun- gen (Kostenklasse 62, 63, 644 - 6) sind gegenseitig deckungsfähig.
Zahlungsunwirksame Aufwendungen sind nicht zu Gunsten von zahlungswirksamen Auf- wendungen deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO).
Die Ansätze der in dem Budget veranschlagten Auszahlungen für Investitionen sind gegen- seitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO).
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind zu Gunsten von Investitionsauszah- lungen des Budgets einseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 6 GemHVO). Bei der Deckungsfä- higkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen An- sätze erhöht werden.
Gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO wird bestimmt, dass Mehrerträge für Mehraufwendungen bei nachstehenden Kostenträgern und Sachkonten verwendet werden können.
| Kostenträger | Bezeichnung | Mehrerträge bei Sachkonto | Verwen- dung für | Mehrausgaben bei Sachkonto |
| 122200 | Verkehrsüberwachung | 5150000 | -> | 6790000 |
| 365200 | eigene Tageseinrichtung f. Kinder | 5421000 | -> | 7178000 |
| 424200 | Kommunale Bäder | 5002000 | -> | 6760000 |
| 511100 | Orts- u. Regionalplanung | 5410300 | -> | 6771000 |
| 537100 | Abfallwirtschaft | 5483000 | -> | 6139000 |
| 555100 | Land- u. Forstwirtschaft | 5001000 | -> | 6139000 |
| 611100 | Steuern, allgem. Zuweisungen | 5553000 | -> | 7354300 |
| 611100 | Steuern, allgem. Zuweisungen | 5553000 | -> | 7380100 |
Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung fol- genden Jahres verfügbar. (§ 21 Abs. 1 GemHVO)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal erklärt Ansätze für Aufwendungen eines Budgets grundsätzlich für übertragbar.
Aufwendungen bleiben im Ergebnishaushalt des Budgets längstens bis zum Ende des zwei- ten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen blei- ben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Aus- zahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. (§ 21 Abs. 2 GemHVO)
Abs. 1 und 2 geltend entsprechend für die nach §100 HGO genehmigten überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen welche bis zum Ende des Haus- haltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleitstet worden sind. (§ 21 Abs. 3 GemHVO)
Gemäß § 100 HGO werden für die Leistung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen folgende Regelungen getroffen:
Aufwendungen und Auszahlungen, die unvorhergesehen, unabweisbar sind und deren De- ckung gewährleistet ist, dürfen bei gesetzlicher Verpflichtung und bei sonstigen Aufwendun- gen und Auszahlungen
1. mit vorheriger Zustimmung der Bürgermeisterin
im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei
| a) überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis | 5.000 € |
| b) außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis | 2.500 € |
2. mit vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes
im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei
| a) überplanmäßigen Aufwendungen von | 5.001 € - 20.000 € |
| b) außerplanmäßigen Aufwendungen von | 2.501 € - 10.000 € |
geleistet werden. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindevertre- tung erforderlich. Alle Zustimmungen sind grundsätzlich der Gemeindevertretung zur Kennt- nis zu geben.
Nüsttal, 28. November 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält folgende genehmigungspflichtige Teile:
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023 liegt gem. § 97 Abs. 5 HGO in der Zeit vom 31. Januar bis 10. Februar 2023
in der Gemeindeverwaltung Nüsttal, Schulstr. 19, 36167 Nüsttal, OT Hofaschenbach, während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung (montags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie 14.00 bis 16.30 Uhr, dienstags von 8.00 bis 12.00 Uhr, sowie 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und donnerstags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Zudem ist der Haushaltsplan mit Haushaltssatzung 2023 auf der Webseite der Gemeinde Nüsttal unter Satzungen (www.nuesttal.de) digital veröffentlicht.
Nüsttal, 27.01.2023