Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.9.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal in der Sitzung am 05.11.2025 folgende 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nüsttal beschlossen:
Artikel 1
§ 13 Wasserbeitrag
§ 26 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
§ 26 Benutzungsgebühren
(2) | Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gebühr beträgt 2,11 €, sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
Artikel 2
§ 35 In-Kraft-Treten
Die 4. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde Nüsttal vom 01.01.2023 außer Kraft.
Nüsttal, den 05.11.2025