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Nüsttal Nachrichten
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Am Wehr“ im Ortsteil Mittelaschenbach

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal hat am 05.11.2025 die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise gewertet und den Bebauungsplan „Am Wehr“ in der Gemarkung Nüsttal, Flur 18, Flst. Nr. 10/3, bestehend aus der Plankarte und dem Textteil als Satzung gemäß § 10 BauGB sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO als Gestaltungssatzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht wurden gebilligt. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am Wehr“ in der Gemarkung Nüsttal, Flur 18, in Kraft.

Das Planungsgebiet erstreckt sich auf das in der Plankarte dargestellte Flurstück Nr. 10/3 und weist ein „Allgemeines Wohngebiet“ aus.

Ortsteil Mittelaschenbach

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 im Rathaus Nüsttal, Bürgerbüro, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Öffnungszeiten:

Montag

von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 16:30 Uhr

Dienstag

von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

von 8.00 bis 12.00 Uhr

Freitag

von 8.00 bis 12.00 Uhr

sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblichen Feiertag fällt.

Ferner ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Nüsttal unter www.nuesttal.de unter der Rubrik Bauen & Wirtschaft einsehbar.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nüsttal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte im Parallelverfahren gem. § 8 (3) BauGB und wird dem Regierungspräsidium Kassel zur Genehmigung vorgelegt.

Nüsttal, den 21.11.2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Nüsttal
Marion Frohnapfel
Bürgermeisterin