| Punkt 1 | Beratung und Verabschiedung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 incl. Stellenplan und Investitionen für die Jahre 2023 bis 2027 |
Der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 23.10.2023 vom Gemeindevorstand eingebrachte Entwurf der Haushaltssatzung wurde den Ortsbeiräten, dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Bauausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.
Die entsprechenden Stellungnahmen wurden in der Sitzung vorgetragen.
Gemäß § 1 der Haushaltssatzung wird der Haushaltsplan für das
festgesetzt.
Beschluss:
„Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig die Annahme der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 sowie die Investitionen für die Jahre 2023 bis 2027 nach dem vorliegenden Entwurf.“
Punkt 2 | Sachstandsbericht zu den aktuellen Baumaßnahmen der Gemeinde Nüsttal |
Die Mitarbeiter/innen der Bauabteilung berichteten über die aktuellen Baumaßnahmen der Gemeinde Nüsttal.
Beschluss:
„Die Gemeindevertretung nimmt den Sachstandsbericht zu den Baumaßnahmen der Gemeinde Nüsttal zur Kenntnis.“
Punkt 3 | Aufstellungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung Hofaschenbach, KApellenweg 9 |
Es ist die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB vorgesehen. Das Plangebiet umfasst einen Teil von Grundstück mit der Flur-Nr. 11, Flst. Nr. 6, Ortsteil Hofaschenbach. Dieses Grundstück befindet sich im Privatbesitz des Bauherrn. Mit ihm wurde ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 (1) Nr. 1 BauGB u.a. zur Übernahme der anfallenden Kosten für die Planung vereinbart.
Der Bauherr möchte auf seinem Grundstück, das mit dem Wohngebäude Kapellenweg 9 bereits bebaut ist, ein zusätzliches Einfamilienhaus realisieren. Das bestehende Nebengebäude wird dabei abgebrochen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit ist in Abstimmung mit der Bauaufsicht des Landkreises Fulda die Erstellung einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB erforderlich.
Die Gemeinde kann durch Satzung gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Bei der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13 (2) BauGB entsprechend anzuwenden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden.
Lage und Geltungsbereich des Vorhabens
Beschluss:
„Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kapellenweg 9, Hofaschenbach, nach § 2 (1) BauGB entsprechend dem Abgrenzungsplan vom 07.11.2023 des Planungsbüros Dagmar Sippel.
Entsprechende Beteiligung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB wird durchgeführt.“
Punkt 4 | Verschiedenes |
Beschluss:
-entfällt-