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Nüsttal Nachrichten
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda

Im Folgenden §17 der geänderten Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallsammlung (geänderte Gebühren) zum 01.01.2024. Die vollständige Satzung ist auf der Homepage der Gemeinde Nüsttal zu finden (Satzungen | Gemeinde Nüsttal (nuesttal.de))

Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda

in der Fassung vom 15.12.2015 einschließlich des 2. Nachtrags vom 11.12.2023

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda hat in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2023 den 2. Nachtrag zur Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda vom 15. Dezember 2015, einschließlich des 1. Nachtrag vom 22. November 2022, beschlossen. Sie wird auf folgende Rechtsgrund- lagen gestützt:

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Die Zweckverbandssatzung vom 15. Dezember 2015 mit

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§§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16. Dezember 1969 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83),

- §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142 ff) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90),

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§§ 17, 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in der Fassung vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56),

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§§ 1 Absatz 6, 4, 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der Fassung vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

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§§ 1 - 5 a, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),

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§§ 3 und 7 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in der Fassung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700).

DRITTER ABSCHNITT

Gebühren

§ 17

Gebührenpflicht

(1)

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, mit denen der Aufwand des Zweckverbandes gedeckt wird. Hierzu gehören insbesondere alle Aufwendungen des Zweckverbandes für die Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen im Hol- und Bringsystem sowie die an den Landkreis Fulda als Entsorgungspflichtigen zu leistenden Aufwendungen im Sinne des § 5 HAKrWG.

(2)

Veranlagung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden:

Für Grundstücke, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, setzen sich die zu zahlenden Gebühren aus einer modifizierten personenbezogenen Grundgebühr und einer volumenbezogenen Gefäßgebühr zusammen.

a)

Der Gebührenbestandteil Grundgebühr:

Die Grundgebühr beträgt pro Person monatlich 2,30 EUR.

Die Grundgebühr wird für jede auf dem Grundstück wohnende Person einfach erhoben.

Für Personen, die keinen eigenen Haushalt bilden, sondern einem Haushalt als fünfte oder weitere Person (z.B. drittes Kind, pflegebedürftige Angehörige) angeschlossen sind, wird auf Antrag des Anschluss- pflichtigen die Freistellung der Grundgebühr ge- währt. Einen Haushalt bilden dabei alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Dies gilt auch für die Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie al- lein wirtschaften.

Stichtag für die Freistellung ist der 01. des auf den Antrag folgenden Monats.

b)

Der Gebührenbestandteil Gefäßgebühr bei vierzehn- tägiger Leerung:

Die Gefäßgebühr bestimmt sich, auch wenn ein Biobehälter vorgehalten wird, nach dem auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehenden Behältervolumen für Restmüll.

Die Gefäßgebühr beträgt bei 14-tägiger Leerung des Restmüll- und des Bioabfallbehälters für einen

120 Liter Behälter

6,16 EUR/Monat

240 Liter Behälter

12,32 EUR/Monat

360 Liter Behälter

18,48 EUR/Monat

660 Liter Behälter

33,89 EUR/Monat

1.100 Liter Behälter

56,48 EUR/Monat.

c)

Der Gebührenbestandteil Gefäßgebühr bei vierwöchiger Leerung:

Für Restmüllbehälter, die nach § 14 Absatz 1 im vierwöchigen Rhythmus abgefahren werden, reduziert sich die Gefäßgebühr für einen

120 Liter Behälter

auf 3,08 EUR/Monat

240 Liter Behälter

auf 6,16 EUR/Monat

360 Liter Behälter

auf 9,24 EUR/Monat

660 Liter Behälter

auf 16,94 EUR/Monat

1.100 Liter Behälter

auf 28,24 EUR/Monat.

(3)

Veranlagung von Grundstücken, die gewerblich, freiberuflich oder in sonstiger Weise genutzt werden:

Für Grundstücke, die gewerblich, freiberuflich oder in sonstiger Weise genutzt werden, wird die Gebühr, auch wenn ein Biobehälter vorgehalten wird, nach dem sich aus § 12 Absatz 1 bis 4 ergebenden Behältervolumen für Restmüll bemessen.

Die Gebühr beinhaltet anteilige Grund- und Gefäßgebühren und beträgt bei 14-tägiger Leerung des Restmüll- und des Bioabfallbehälters für einen

120 Liter Behälter

15,36 EUR/Monat

240 Liter Behälter

28,42 EUR/Monat

360 Liter Behälter

41,48 EUR/Monat

660 Liter Behälter

77,59 EUR/Monat

1.100 Liter Behälter

130,08 EUR/Monat

1.100 Liter Behälter auf Abruf

65,04 EUR/Entleerung.

(4)

Veranlagung von gemischt genutzten Grundstücken:

Bei gemischt genutzten Grundstücken findet grundsätzlich eine separate Ermittlung der Entsorgungsgebühren für die Wohnnutzung und für die sonstige Nutzung statt.

Insoweit gelten die vorstehenden Absätze 2 und 3 entsprechend. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann das jeweilige Verbandsmitglied im Auftrag des Zweckverbands einen oder mehrere gemeinsame Behälter zulassen. Das vorzuhaltende Mindestgefäßvolumen richtet sich dabei nach dem Mindestvolumen pro Einwohner und dem Mindestvolumen der Einwohnergleichwerte (§ 11 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 2). Die Entsorgungsgebühren werden dann wie bei ge- werblicher oder ähnlicher Nutzung (Absatz 3) abgerechnet.

(5)

Müllsäcke mit 70 Liter Inhalt für vorübergehend zusätzlich anfallende Restmüllmengen werden zum Stückpreis von 2,50 EUR abgegeben. In dieser Gebühr sind auch die Kosten für die Entsorgung enthalten.

(6)

Die Gebühr für die Leerung eines fehlbefüllten Bio- oder Altpapierabfallbehälters im Rahmen der Restmüllabfuhr gemäß § 11 Absatz 9 beträgt für

120 Liter Behälter

20,00 EUR

240 Liter Behälter

25,00 EUR

1.100 Liter Behälter

65,04 EUR.

(7)

Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Wertstoffhöfe beträgt

für verwertbare mineralische Stoffe (Bauschutt)

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bis 50 Liter

3,00 EUR

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zwischen 50 Liter bis 250 Liter

6,00 EUR

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ab 250 Liter bis 0,5 cbm

9,00 EUR

für nicht verwertbare Baurestabfälle

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bis 50 Liter

6,00 EUR

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zwischen 50 Liter bis 250 Liter

12,00 EUR

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ab 250 Liter bis 0,5 cbm

18,00 EUR

für Althölzer im Sinne der Altholzverordnung

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bis 50 Liter

4,00 EUR

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zwischen 50 Liter bis 250 Liter

8,00 EUR

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ab 250 Liter bis 0,5 cbm

12,00 EUR

Diese Mengenangaben gelten sinngemäß auch für Kleinmengen, welche nicht nach der Literzahl abgegrenzt werden können. Grundsätzlich ist die Annahme an den Wertstoffhöfen auf Kleinmengen (maximal 1 m³) begrenzt.

(8)

Für den Ersatz beschädigter oder verloren gegangener Behälters werden folgende Gebühren erhoben:

120 Liter Behälter

30,00 EUR

240 Liter Behälter

40,00 EUR

360 Liter Behälter

75,00 EUR

660 Liter Behälter

150,00 EUR

1.100 Liter Behälter

200,00 EUR.

(9)

Für den Umtausch von Behältern wird eine Verwaltungs- gebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Dasselbe gilt, wenn die Erstkennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung auf Antrag des Anschlusspflichtigen erfolgt.

(10)

Nicht anschlusspflichtige oder befreite Abfallerzeuger/- besitzer bzw. Abfallerzeuger/-besitzer, die nicht durch Abfallgebühren nach Absatz 1 bis 4 zur Finanzierung der vom Zweckverband Abfallsammlung vorgehaltenen Sammelsysteme beitragen, sind von der Nutzung der Sammelsysteme ausgeschlossen, soweit nicht im Einzel- fall eine gesonderte Regelung in entsprechender Anwendung des § 17 getroffen wird. Vereinbarte Zahlungen sind im Voraus zu entrichten.

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