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Nüsttal Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. 5 “Am Wachtberg II“

Gemarkung Morles, Gemeinde Nüsttal

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 (3) BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 den Bebauungsplan Nr. 5 “Am Wachtberg II“, Gemarkung Morles als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 “Am Wachtberg II“, Gemarkung Morles, betrifft die Flurstücke 18/6 und 18/13 der Flur 2, Gemarkung Morles. Der Geltungsbereich ist aus der anliegenden Abbildung ersichtlich.

Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 “Am Wachtberg II“

Mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 5 “Am Wachtberg II“, Gemarkung Morles in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen erfolgt gemäß den Regelungen des § 3 des Planungssicherungsgesetzes (PlanSiG) durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Nüsttal (www.nuesttal.de) unter „Amtliche Bekanntmachungen“. Sollte ein Internetzugang nicht vorliegen, können die Planunterlagen auch im Rathaus, wie im Weiteren genannt, eingesehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zusendung der Unterlagen erfolgen.

Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Nüsttal, Schulstrasse 19, 36167 Nüsttal während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden

Montag

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr,

Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr,

Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr,

Freitag

8.00 - 12.00 Uhr

eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nüsttal geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).

Nüsttal, den 16.12.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal
gez. Marion Frohnapfel
Bürgermeisterin