| - | Grundsteuer A und B |
| - | Hundesteuer |
| - | Müllgebühren |
Die Grundsteuer A und B für Grundbesitz wird hiermit gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBI. l S. 965), zuletzt geändert am 16.12.2022 (BGBI. I S. 2294) für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze des Vorjahres gelten unverändert weiter.
Die Hundesteuer der Gemeinde Nüsttal wird hiermit gemäß der aktuell gültigen Hundesteuersatzung vom 15.11.2011 für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Die Steuersätze des Vorjahres gelten unverändert weiter.
Die MüIIgebühren für das Kalenderjahr 2024 werden hiermit im Auftrag des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda, auf der Grundlage der aktuell gültigen Abfallsatzung in der Fassung vom 15.12.2015, einschließlich des 2. Nachtrages vom 12.12.2023 erhoben. Aufgrund einer Gebührenänderung erhalten Sie im Jahr 2024 einmalig einen neuen Abfallgebührenbescheid, der so lange gültig bleibt, bis sich Veränderungen in den Berechnungsgrundlagen ergeben.
Die Grundsteuern, sonstigen Grundbesitzabgaben und Hundesteuern für das Kalenderjahr 2024 werden mit den in dem zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils zum 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig. Für Steuer-Schuldner, die von der Möglichkeit der Einmalzahlung (§ 28 Grundsteuergesetz) Gebrauch gemacht haben, werden diese Abgaben in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Festsetzung hat für die Steuerschuldner die gleiche Rechtswirkung, wie ein am Tag der Veröffentlichung bekanntgegebener, schriftlicher Bescheid.
Bei geänderten Bemessungsgrundlagen, Grundsteuerhebesätzen, Hundesteuersätzen oder Müllgebühren erhalten die betreffenden Zahlungspflichtigen einen Bescheid, aus dem sich die Höhe und Fälligkeiten der neuen Zahlungsverpflichtungen ergeben.
Soweit vor dieser Bekanntmachung bereits Bescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt wurden, sind die in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge zu entrichten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 6a Hessisches Kommunalabgabengesetz (KAG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer A und B und Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, Widerspruch beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Abfallgebühren werden im Auftrag des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda erhoben. Widersprüche sind deshalb innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, schriftlich oder zur Niederschrift, über den Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal, an den Zweckverband Abfallsammlung für den Landkreis Fulda, Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9,
36037 Fulda, zu richten.
Nüsttal, 20.12.2023