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Nüsttal Nachrichten
Ausgabe 8/2026
Vereine und Verbände
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Freiwillige Feuerwehr Nüsttal- Gotthards e.V.

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Nüsttal – Gotthards e. V., gemäß § 8 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nüsttal-Gotthards und § 28 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nüsttal, laden wir alle Vereinsmitglieder sowie Mitglieder der Einsatzabteilung für Samstag, den 07.03.2026, um 19:00 Uhr in das Dorfgemeinschaftshaus Gotthards ein.

Tagesordnung

1.

Begrüßung

1.1.

Totenehrung

1.2.

Feststellung der Anwesenheit / Beschlussfähigkeit

2.

Versammlung der Einsatzabteilung der FF Nüsttal-Gotthards

2.1.

Bericht des Wehrführers

2.2.

Bericht der Jugendfeuerwehrwartin

2.3.

Bericht der Kinderfeuerwehrwartin

2.4.

Beförderungen und Ehrungen

3.

Versammlung der Freiwilligen Feuerwehr Nüsttal – Gotthards e.V.

3.1.

Bericht des 1. Vorsitzenden

3.2.

Kassenbericht

3.3.

Bericht der Kassenprüfer

3.4.

Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2025

3.5.

Wahlen des Vorstandes

3.6.

Satzungsänderung

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Bisherige Fassung:

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragssteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

2. bleibt unverändert

3. bleibt unverändert

Neue Fassung:

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Innerhalb eines Monats kann der Antragssteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Bisherige Fassung:

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2. bleibt unverändert

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrecht verliert.

Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitgliedes.

4. bleibt unverändert

Neue Fassung:

1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dagegen kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitgliedes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Bisherige Fassung:

1. bleibt unverändert

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Veröffentlichung in den “Nüsttal Nachrichten” einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

3. bleibt unverändert

4. bleibt unverändert

5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

Neue Fassung:

1. bleibt unverändert

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Veröffentlichung in den “Nüsttal Nachrichten” einzuberufen. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

5. Die Mitgliederversammlung kann online stattfinden.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Bisherige Fassung:

1. Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

2. bleibt unverändert

3. bleibt unverändert

4. bleibt unverändert

5. bleibt unverändert

Neue Fassung:

1. Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

§ 12 Vereinsvorstand

Bisherige Fassung:

1. Der Vereinsvorstand besteht aus,

a. dem Vorsitzenden;

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c. dem Kassenverwalter;

d. dem stellvertretenden Kassenverwalter;

e. dem Schriftführer;

f. dem stellvertretenden Schriftführer;

g. einem Beisitzer

Sind Wehrführer, stellvertretender Wehrführer und Jugendfeuerwehrwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie mit Stimmrecht kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

2. bleibt unverändert

Neue Fassung:

1. Der Vereinsvorstand besteht aus,

a. dem Vorsitzenden;

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c. dem Kassenverwalter;

d. dem stellvertretenden Kassenverwalter;

e. dem Schriftführer;

f. dem stellvertretenden Schriftführer;

g. bis zu drei Beisitzern

Sind Wehrführer, stellvertretender Wehrführer und Jugendfeuerwehrwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie mit Stimmrecht kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.

3.7.

Erhöhung des Mitgliedsbeitrages von 10 € auf 15 € jährlich

3.8.

Grußworte der Gäste

3.9.

Anträge / Verschiedenes

Julius Birkenbach

1. Vorsitzender

Lukas Laibach

Wehrführer