Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal am 28. November 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.471.022 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.520.730 € |
| mit einem Saldo von | - 49.708 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | 0 € |
| mit einem Fehlbetrag von | 49.708 € |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 194.795 € |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 686.500 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.780.000 € |
| mit einem Saldo von | - 1.093.500 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 500.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 106.510 € |
| mit einem Saldo von | 393.490 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -505.215 € |
festgesetzt.
Das Investitionsprogramm ist in der vorliegenden Form festzuschreiben.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
500.000,00 €
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
0,00 €
festgesetzt.
Der Finanzmittelbestand genügt zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Kasse. Eine Liquiditätsreserve nach §106 HGO wird vorgehalten.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer lt. Hebesatzsatzung 01.01.2025 | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 256,00 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 173,00 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 360,00 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Budgetbildung (§ 4 Abs. 4 GemHVO)
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt bilden die einzelnen Teilhaushalte eines Hauptproduktbereichs ein Budget nach § 4 Abs. 4 GemHVO.
| Produktbereich 1 | Zentrale Verwaltung |
| Produktbereich 2 | Schule und Kultur |
| Produktbereich 3 | Soziales und Jugend |
| Produktbereich 4 | Gesundheit und Sport |
| Produktbereich 5 | Gestaltung der Umwelt |
| Produktbereich 6 | Zentrale Finanzleistungen |
Deckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO)
Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig. Hiervon ausgenommen sind die Verfügungsmittel (§ 13 GemHVO) sowie die Personal- und Versorgungsaufwendungen.
Die Ansätze der veranschlagten Aufwendungen für Personal- und Versorgungsaufwendungen (Kostenklasse 62, 63, 644 6) sind gegenseitig deckungsfähig.
Zahlungsunwirksame Aufwendungen sind nicht zu Gunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO).
Die Ansätze der in dem Budget veranschlagten Auszahlungen für Investitionen sind gegenseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 3 GemHVO).
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig (§ 20 Abs. 6 GemHVO). Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
Gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO wird bestimmt, dass Mehrerträge für Mehraufwendungen bei nachstehenden Kostenträgern und Sachkonten verwendet werden können.
| Kostenträger | Bezeichnung | Mehrerträge bei Sachkonto | Verwendung für | Mehrausgaben bei Sachkonto |
| 122200 | Verkehrsüberwachung | 5150000 | -> | 6790000 |
| 365200 | eigene Tageseinrichtung f. Kinder | 5421000 | -> | 7178000 |
| 424200 | Kommunale Bäder | 5002000 | -> | 6760000 |
| 511100 | Orts- u. Regionalplanung | 5410300 | -> | 6771000 |
| 537100 | Abfallwirtschaft | 5483000 | -> | 6139000 |
| 555100 | Land- u. Forstwirtschaft | 5001000 | -> | 6139000 |
| 611100 | Steuern, allgem. Zuweisungen | 5553000 | -> | 7354300 |
| 611100 | Steuern, allgem. Zuweisungen | 5553000 | -> | 7380100 |
| 611100 | Steuern, allgem. Zuweisungen | 5559800 | -> | 7128000 (KTR 575100) |
Übertragbarkeit (§ 21 GemHVO)
Die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar. (§ 21 Abs. 1 GemHVO).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nüsttal erklärt Ansätze für Aufwendungen eines Budgets grundsätzlich für übertragbar.
Aufwendungen bleiben im Ergebnishaushalt des Budgets längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. (§ 21 Abs. 2 GemHVO)
Abs. 1 und 2 geltend entsprechend für die nach §100 HGO genehmigten überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen welche bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleitstet worden sind. (§ 21 Abs. 3 GemHVO).
§ 9
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Gemäß § 100 HGO werden für die Leistung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen folgende Regelungen getroffen:
Aufwendungen und Auszahlungen, die unvorhergesehen, unabweisbar sind und deren Deckung gewährleistet ist, dürfen bei gesetzlicher Verpflichtung und bei sonstigen Aufwendungen und Auszahlungen
| 1. | mit vorheriger Zustimmung der Bürgermeisterin | |||
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| im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei | |||
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| a) | überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis | 5.000 € |
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| b) | außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis | 2.500 € |
| 2. | mit vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes | |||
|
| im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei | |||
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|
| a) | überplanmäßigen Aufwendungen von | 5.001 € - 20.000 € |
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| b) | außerplanmäßigen Aufwendungen von | 2.501 € - 10.000 € |
geleistet werden. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Alle Zustimmungen sind grundsätzlich der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu geben.
Nüsttal, 28. November 2024