Festsetzung der Grundsteuer A und B, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Ortskirchensteuer, des Wirtschaftswege-, Starenschutz- und Wiederaufbaukassen-beitrages, der Abgabe Deutscher Weinfonds und Absatzförderungsfonds sowie der Hundesteuer 2024 für die Ortsgemeinden Altdorf, Böbingen, Burrweiler, Edesheim, Flemlingen, Freimersheim, Gleisweiler, Gommersheim, Großfischlingen, Hainfeld, Kleinfischlingen, Rhodt u. Rietburg, Roschbach, Venningen und Weyher sowie der Stadt Edenkoben
Bei allen Veranlagungen der Grundsteuer A und B, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Ortskirchensteuer, des Wirtschaftswege-, Starenschutz- und Wiederaufbaukassen-beitrages, der Abgabe Deutscher Weinfonds und Absatzförderungsfonds sowie der Hundesteuer 2024 bei denen sich keine Änderungen seit der letzten Bescheiderstellung ergeben haben, werden die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. 73 I S. 965) bzw. § 3 Abs. 2 Ziffer 6 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die betragsmäßige Höhe, die sich aus dem zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheid ergibt, wird wie bisher jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 zur Zahlung fällig. Die Hundesteuer ist entsprechend dem zuletzt ergangenen Bescheid am 15.08.2024 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben und die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt haben, wird die Abgabe am 01.07.2024 fällig.
Alle Steuerzahler, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden gebeten, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Sollten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Änderung der Messbeträge bzw. Steuerhebesätze, An- und Abmeldung von Hunden) eintreten, werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, 67480 Edenkoben schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.