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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 11/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Weyher i. d. Pf. für die Haushaltsjahre 2026 / 2027

vom 09. März 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite auf

0,00 EUR

0,00 EUR

verzinste Kredite auf

0,00 EUR

0,00 EUR

zusammen auf

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2026

2027

0,00 EUR

0,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2026

2027

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

2026

2027

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2026

2027

Grundsteuer A

400 v. H.

400 v. H.

Grundsteuer B

465 v. H.

465 v. H.

Gewerbesteuer

390 v. H.

390 v. H.

§ 6 Beiträge

Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2026

2027

1.

Beitrag zur Unterhaltung der

Wirtschaftswege pro ha

150,00 EUR

150,00 EUR

2.

Tourismusbeitrag

7 v. H.

7 v. H.

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

5.862.067,00 EUR

Geplanter Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025

5.889.399,00 EUR

Geplanter Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026

5.819.819,00 EUR

Geplanter Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2027

5.817.065,00 EUR

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 EUR überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 EUR sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Weyher i. d. Pf., den 09. März 2026
Reinhard Pross; Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplanes der Ortsgemeinde Weyher für das Haushaltsjahr 2026 und 2027

1.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 10. Februar 2026 beschlossen.

Die Haushaltssatzung wurde am 11. Februar 2026 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 27. Februar 2026, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 Abs. 2 GemO nicht geltend gemacht.

2.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 16. März 2026 bis einschließlich Dienstag, 24. März 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Ramona Straßner, 06323 959-144 oder ramona.strassner@vg-edenkoben.de einsehbar unter https://www.vg-edenkoben.de/service/offenlage/ oder über QR Code

3.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.