Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldweg der Ortsgemeinde Kleinfischlingen
Die Satzung wurde am 5. Januar 2023 im Amtsblatt bekannt gemacht, jedoch fehlerhaft, der Plan war nicht leserlich abgedruckt. Bei der erneuten Bekanntmachung am 16. März 2023 war zur Satzung der falsche Plan beigefügt. Daher ist eine erneute Bekanntmachung erforderlich. Der richtige Plan ist nun abgebildet.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der der-zeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 27. Juni 2016 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Zweckbestimmung
(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.
(2) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Radwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Radwege vorgesehen.
(3) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Reitwege bezeichneten Wege werden zusätz-lich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Reitwege vorgesehen.
(4) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Wanderwege bezeichneten Wege werden zu-sätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Wanderwege vorgesehen.
(5) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann im Einzelfall eine Wegemitbenutzungsgebühr erheben.
(6) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.
(7) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 27. Juni 2016 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Karte ist auf Seite XX abgedruckt.