Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 17. September 2020 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. § 14 wird der Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Mindestdauer für den Wiederverleih einer Grabstätte beträgt 10 Jahre.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 17. September 2020 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.