Auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 7 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 21. Januar 2026 für das Wirtschaftsjahr 2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird im
| Erfolgsplan | Vermögensplan |
| auf der Aufwandsseite | als Finanzierungsbedarf |
| auf € 2.755.200,00 | € 809.200,00 |
| auf der Ertragsseite | als Finanzierungsmittel |
| auf € 2.788.400,00 € | 809.200,00 |
| Jahresgewinn € 33.200,00 | Über-/Unterdeckung € 0,00 |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes notwendig ist, wird auf 0 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes von der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 602.000 € festgesetzt.
Der dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenplan ist unverändert.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Schreiben vom 19.02.2026, Az.: 12/901- 11 ZwV 14, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).
Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme von Montag, 23. März 2026 bis einschließlich Dienstag, 31. März 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 211 öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland - Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach
der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.