vom 21. März 2024
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf: | 865.695,00 € | 849.723,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | ||
| auf: | 940.253,00 € | 908.310,00 € |
| der Jahresfehlbedarf (-) / | ||
| Jahresüberschuss (+) auf: | - 74.558,00 € | - 58.587,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2024 | 2025 |
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen auf | - 55.158,00 € | - 25.730,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.500,00 € | 1.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 293.500,00 € | 34.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 292.000,00 € | - 33.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 347.158,00 € | 58.730,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2024 | 2025 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2024 | 2025 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 2024 | 2025 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
Die Beitragssätze für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| - Beitrag zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha | 30,00 EUR | 30,00 EUR |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 3.136.228,07 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 |
3.139.523,07 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 |
3.064.965,07 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 |
3.006.378,07 EUR |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Großfischlingen.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 15. Februar 2024 beschlossen. Die Haushaltssatzung wurde am 20. Februar 2024 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 21. März 2024, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Dienstag, 2. April 2024 bis einschließlich Mittwoch, 10. April 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 129, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Kevin Damian, 06323 959-143 oder kevin.damian@vg-edenkoben.de einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code |
3. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |