Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Böbingen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grund-steuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den
Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Böbingen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer | |
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| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 430 v.H. |
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| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 465 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 395 v.H. | |
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| der Steuermessbeträge. | |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Sie gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025, längstens jedoch bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.