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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Weyher i. d. Pf. für die Haushaltsjahre 2024 / 2025

vom 28. März 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 EUR

0,00 EUR

verzinste Kredite auf

0,00 EUR

0,00 EUR

zusammen auf

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2024

2025

0,00 EUR

0,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2024

2025

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

2024

2025

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A

365 v. H.

365 v. H.

Grundsteuer B

480 v. H.

480 v. H.

Gewerbesteuer

390 v. H.

390 v. H.

§ 6 Beiträge

Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

1. Beitrag zur Unterhaltung der

Wirtschaftswege pro ha

150,00 EUR

150,00 EUR

2. Tourismusbeitrag

7 v. H.

7 v. H.

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

5.495.648,11 EUR

Geplanter Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2023

5.502.418,11 EUR

Geplanter Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2024

5.473.275,11 EUR

Geplanter Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2025

5.500.607,11 EUR

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 EUR sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Weyher i. d. Pf., den 02. April 2024
Andreas Möwes, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplanes der Gemeinde Weyher für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

1.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 19. Februar 2024 beschlossen.

Die Haushaltssatzung wurde am 26. Februar 2024 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 28. März 2024, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht.

2.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 8. April 2024 bis einschließlich Dienstag, 16. April 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 129, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Ramona Straßner, 06323 959-144 oder ramona.strassner@vg-edenkoben.de einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code

3.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.