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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung WALSHEIMER GRUPPE

für das Wirtschaftsjahr 2025

Auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 7 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28. Januar 2025 für das Wirtschaftsjahr 2025 folgende

Haushaltssatzung

erlassen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird im

Erfolgsplan

Vermögensplan

auf der Aufwandseite auf

 — € 2.683.700,00

als Finanzierungsbedarf

 — € 822.200,00

auf der Ertragsseite auf

 — € 2.723.900,00

als Finanzierungsmittel

 — € 822.200,00

Jahresgewinn  — € 40.200,00

Über-/Unterdeckung  —  € 0,00

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes notwendig ist, wird auf 0 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes von der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 599.000 € festgesetzt.

§ 4

Der dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenplan ist unverändert.

§ 5

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Schreiben vom 25.03.2025, Az.: 12/901- 11 ZwV 14, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).

Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme von Montag, 14. April 2025 bis einschließlich Donnerstag, 24. April 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 211, 67480 Edenkoben während den Servicezeiten öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland - Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bornheim, den 28. Januar 2025
Zweckverband für Wasserversorgung
WALSHEIMER GRUPPE
gez. Wassyl, Verbandsvorsteher