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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 16/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gleisweiler

vom 12. April 2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gleisweiler hat auf Grund des §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 13.08.2019 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Dem Ausschuss für Kultur, Tourismus und Weinkerwe wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 EUR je Auftrag übertragen.“

§ 4 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

„Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 EUR im Einzelfall;“

§ 4 Ziffer 4 wird wie folgt neu eingefügt:

„Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem BauGB und DSchG.“

Artikel II

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Satzungsregelungen vom 13.08.2019 außer Kraft.

Gleisweiler, 12. April 2023
Thorsten Rothgerber, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.