Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach §§ 136 ff BauGB - Geltungsbereich
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierung gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist.
Um einem negativen Trend in der Dorfentwicklung entgegenzuwirken und erkennbaren städtebaulichen Missstände abhelfen oder beseitigen zu können, hat sich die Ortsgemeinde Freimersheim dazu entschieden, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Nach Möglichkeit soll das vereinfachte Sanierungsverfahren durchgeführt werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 02.05.2023 wurde im Hinblick auf die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiete beschlossen, dass mit den vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB begonnen werden soll. Mit den notwendigen Untersuchungen wurde das Planungsbüro Deubert & Partner aus Quirnheim beauftragt.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 141 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Gleichzeitig wird auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Danach sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind.
Der Beschluss wurde von Herrn Verwaltungsfachwirt Andreas Roth als Beauftragter für die Ortsgemeinde Freimersheim nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GemO) gefasst, da aufgrund von Ausschließungsgründen nach § 22 GemO die Beschlussfähigkeit nach § 39 GemO nicht gegeben war. Herr Roth wurde mit Schreiben der Kreisverwaltung Südlichen Weinstraße vom 19.04.2023 hinsichtlich der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt „Sanierungsgebiet“ gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO in Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu § 124 GemO zum Beauftragten für die Ortsgemeinde Freimersheim bestellt.
Das vorgesehene Sanierungsgebiet (Untersuchungsgebiet) ist aus beigefügtem Lageplan ersichtlich. Für die endgültige Festlegung des Sanierungsgebietes muss der Gemeinderat jedoch noch nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen eine gesonderte Sanierungssatzung beschließen.
Im Rahmen dieser vorbereitenden Untersuchung sollen die Berechtigten frühzeitig über die allgemeinen Ziele der möglichen städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen informiert werden. Hierzu erfolgt am 16.05.2023 eine Informationsveranstaltung.
Der Geltungsbereich ist auf Seite xy abgedruckt.