Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 5.024.893,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 5.557.082,00 EUR |
| der Jahresfehlbedarf auf | - 532.189,00 EUR |
2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 268.242,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 982.500,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.876.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 894.000,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.162.242,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 0,00 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 0,00 EUR |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 375 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
Die Beitragssätze für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. Beitrag zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 30,00 EUR
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 17.956.581,09 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | 17.940.209,51 EUR |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 | 17.408.020,51 EUR |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 100.000 EUR sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Edesheim, 27. April 2026
Christian Kocher; Ortsbürgermeister
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 17. März 2026 beschlossen. |
| Die Haushaltssatzung wurde am 18. März 2026 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 20. April 2026, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. | |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 4. Mai 2026 bis einschließlich Dienstag, 12. Mai 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Marco Henrich, 06323 959-141 oder marco.henrich@vg-edenkoben.de einsehbar unter https://www.vg-edenkoben.de/service/offenlage/ oder über QR Code: |
3. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |