In der Stadt Edenkoben und in allen Ortsgemeinden ist laut Satzung die Kehr-, Räum- und Streupflicht, bei bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen, auf die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke übertragen..
Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Hierzu gehören insbesondere Gehwege (einschließlich Durchlässe), Fahrbahnen und Straßenrinnen (Ausnahme ist die Staatsstraße der Ortsgemeinde Edesheim, die die Reinigung durch eine Fachfirma ausführen lässt) und innerörtliche Radwege.
Zu dem Umfang der Reinigungspflicht gehören unter anderem das Säubern der Straßen, die Schneeräumung auf den Straßen, das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährlicher Fahrbahnstellen bei Glätte aber auch das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße (z.B. Hydranten), die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen von Unrat, Eis und Schnee oder den Wasserabfluss störende Gegenstände.
Wird durch Schneefälle die Benutzung der Fahrbahnen und Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener und festgetretener Schnee ist durch loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss des Oberflächenwassers nicht beeinträchtigt wird.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7 bis 20 Uhr auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnteilen keine Rutschgefahr besteht.
Kann die Reinigungs- und Räumpflicht durch den Grundstückseigentümer nicht selbst wahrgenommen werden, so hat er diese Aufgabe auf Dritte zu übertragen, die diesen Verpflichtungen an seiner Stelle nachkommen. Typische Fälle hierfür sind die Übertragung der Reinigungspflicht auf den Mieter, die Übertragung auf Dritte im Krankheits- oder Urlaubsfall oder durch einen besonderen Vertrag.
Zur eigenen Sicherheit sollte jeder Räumpflichtige darauf achten, dass Hydranten sowie Haupt- und Hausanschlussschieber der Wasserversorgung auch bei Schnee und Eis jederzeit zugänglich sind. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken werden deshalb besonders auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen hingewiesen, da sie im Ernst- und Schadensfall unter Umständen schadensersatzpflichtig gemacht werden können.
Text: Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben