Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.363.621,00 € | 2.700.934,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.015.496,00 € | 2.882.495,00 € |
| der Jahresfehlbetrag (-) / Jahresüberschuss auf | 348.125,00 € | -181.561,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2024 | 2025 | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 246.691,00 € | -107.438,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 367.400,00 € | 1.651.800,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 489.000,00 € | 2.622.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -121.600,00 € | -970.200,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -125.091,00 € | 1.077.638,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 EUR | 669.975,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2024 | 2025 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2024 | 2025 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| 2024 | 2025 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 | |
| Grundsteuer A auf | 385 v. H. | 385 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 480 v. H. | 480 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 390 v. H. | 400 v. H. |
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 | |
| 1. Beitrag zur Unterhaltung der | ||
| Wirtschaftswege pro ha | 120,00 EUR | 120,00 EUR |
| 2. Tourismusbeitrag | 8,5 v. H. | 9,5 v. H. |
Vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum
31.12.2022 — 8.978.647,11 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 9.178.426,38 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 9.526.551,38 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 — 9.344.990,38 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 EUR sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in einem Fall zugelassen.
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 19. März 2024 beschlossen. |
| Die Haushaltssatzung wurde am 20. März 2024 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 16. Mai 2024, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. | |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 3. Juni 2024 bis einschließlich Dienstag, 11. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 129, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Marco Henrich, 06323 959-141 oder marco.henrich@vg-edenkoben.de einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code |
| 3. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |