Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.014.640,00 EUR
der Gesamtbetrag der
Aufwendungen auf — 16.574.073,00 EUR
der Jahresüberschuss auf — + 440.567,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf — + 79.496,00 EUR
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf — 1.389.670,00 EUR
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 2.373.700,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 984.030,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 904.534,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 EUR
verzinste Kredite auf — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird
festgesetzt auf — 0,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
müssen, beläuft sich auf — 0,00 EUR
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 0,00 EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 395 v. H.
Grundsteuer B auf — 465 v. H.
Gewerbesteuer auf — 405 v. H.
Die Beitragssätze für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Beitrag zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha 150,00 EUR |
| 2. | Beitrag für die Dränagenunterhaltung pro ha Weinbergsfläche 120,00 EUR |
| 3. | Tourismusbeitrag gemäß § 4 der Tourismusbeitragssatzung 9,0 v. H. |
| 4. | Gästebeitrag je Person und Aufenthaltstag gem. § 5 Abs. 2 der Gästebeitragssatzung 1,00 EUR (einschl. 7 % USt ) |
| 5. | Pauschaler Gästebeitrag |
| gem. § 5 Abs. 3 der Gästebeitragssatzung jährlich 23,00 EUR (einschl. 7 % USt ) |
Voraussichtlicher Stand des
Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 38.215.279,98 EUR
Voraussichtlicher Stand des
Eigenkapitals zum 31.12.2023 — 38.932.249,98 EUR
Voraussichtlicher Stand des
Eigenkapitals zum 31.12.2024 — 39.372.816,98 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 500.000 EUR sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt nicht vor.
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Stadtrates vom 24. April 2024 beschlossen. |
| Die Haushaltssatzung wurde am 2. Mai 2024 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 5. Juni 2024, AZ.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 17. Juni 2024 bis einschließlich Dienstag, 25. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 129, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Kevin Damian, 06323 959-141 oder marco.henrich@vg-edenkoben.de einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code |
| 3. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |