Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2026 | 2027 |
| der Gesamtbetrag der | ||
| Erträge auf | 1.004.538,00 EUR | 1.021.788,00 EUR |
| der Gesamtbetrag | ||
| der Aufwendungen auf | 921.251,00 EUR | 973.292,00 EUR |
| der Jahresüberschuss (+) auf | + 83.287,00 EUR | + 48.496,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen auf | 89.672,00 EUR | 51.447,00 EUR |
| die Einzahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | 54.000,00 EUR | 0,00 EUR |
| die Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | 129.000,00 EUR | 1.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 75.000,00 EUR | - 1.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 14.672,00 EUR | - 49.947,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2026 | 2027 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 2026 | 2027 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Verbandsumlage, die von den verbandsangehörigen Gemeinden nach der reduzierten Holzbodenfläche in folgenden Beträgen aufzubringen ist, wird gemäß § 10 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für die Haushaltsjahre 2026/2027 auf 0,00 EUR festgesetzt:
| red. HBF | 2026 | 2027 |
| Gemeinde BURRWEILER 336,1 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gemeinde EDESHEIM 671,9 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gemeinde HAINFELD 340,4 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gemeinde RHODT u. R. 561,9 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gemeinde ROSCHBACH 152,1 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| Gemeinde WEYHER i. d. Pf. 268,4 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| insgesamt: 2.330,8 ha | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 betrug: — 661.340,09 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt: — 742.633,09 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2026 beträgt: — 825.920,09 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2027 beträgt: — 874.416,09 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Verbandsversammlung vom 3. Dezember 2025 beschlossen. |
| Die Haushaltssatzung wurde am 16. Dezember 2025 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 15. Januar 2026, AZ.: 12/901-11 ZwVb7Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht | |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 6. Juli 2026 bis einschließlich Dienstag, 14. Juli 2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 129, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Nadja Supernok, 06323 959-145 oder nadja.supernok@vg-edenkoben.de oder über QR Code |
| 3. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |