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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Edesheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

vom 04.07.2023

Der Ortsgemeinderat Edesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) am 27.06.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Voraussetzung und Wirkung der Ablösung

(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO (Gestaltungssatzung) untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, die Stellplatzverpflichtungen nach §47 Abs. 1-3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass an die Ortsgemeinde ein Geldbetrag (Ablösebetrag) nach Maßgabe dieser Satzung gezahlt wird. Die Ortsgemeinde wird den Ablösebetrag für die Bereitstellung öffentlicher Stellplätze und Parkplatzeinrichtungen an geeigneter Stelle verwenden.

(2) Ein Anspruch der Bauherren auf Ablösung ihrer Stellplatzverpflichtungen besteht nicht.

(3) Im Falle der Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

§ 2

Festsetzung und Fälligkeit der Ablösebeträge

(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Ortsgemeinde einen Geldbetrag (Ablösebetrag) in Höhe von 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Stellplätze einschließlich der Kosten des Grunderwerbs. Der Ablösebetrag wird auf 10.000,00 Euro je Stellplatz festgesetzt.

(2) Die Zahlung des Ablösebetrags wird mit Erteilung der Baugenehmigung fällig.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 24.06.2016 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Edesheim, den 04.07.2023
Sigrid Schwedhelm-Schreiner, Ortsbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.