Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die entsprechende bisherige Satzungsregelung vom 15.02.2024 außer Kraft.
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Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
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ANLAGE zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| a) | Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 91,00 EUR |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 130,00 EUR |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 390,00 EUR | |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 780,00 EUR | |
| c) | jede weitere Grabstätte | 390,00 EUR | |
| d) | Tiefgrab als Einzelgrabstätte | 585,00 EUR | |
| e) | Tiefgrab als Dopplgrabstätte | 1.170,00 EUR | |
| f) | Urnengrab | 350,00 EUR | |
| g) | Rasenurnengrabstätte inkl. Pflege i. H. v. 1.000,00 EUR | 1.650,00 EUR | |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.) bei späteren Bestattungen je Jahr für | ||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 25,00 EUR | |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 50,00 EUR | |
| c) | jede weitere Grabstätte | 25,00 EUR | |
| d) | Tiefgrab als Einzelgrabstätte | 30,00 EUR | |
| e) | Tiefgrab als Dopplgrabstätte | 60,00 EUR | |
| f) | Urnengräber | 15,00 EUR | |
| g) | Rasenurnengrabstätte inkl. Pflege | 85,00 EUR | |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1.) erhoben. | ||
III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten. |
| 2. | Für das Abräumen von Gräbern durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten sind die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die von den Beauftragten geltend gemachten Kosten von dem Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen. |
IV. Bestattungspauschale
Für Beisetzungen einer Leiche bzw. einer Urne wird eine Pauschale in Höhe von 150,00 EUR erhoben.
V. Abräumung von Grabstätten
Abräumkosten für
| a) | Einzelgrabstätten | 400,00 EUR |
| b) | Doppelgrabstätten | 500,00 EUR |
| c) | Urnengräber | 200,00 EUR |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten, werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.
In begründeten Fällen kann die Höhe individuell festgelegt werden.