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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 28/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gleisweiler

vom 29. Juni 2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die entsprechende bisherige Satzungsregelung vom 15.02.2024 außer Kraft.

 — 

Gleisweiler, den 29. Juni 2026
Thorsten Rothgerber, Ortsbürgermeister

 — 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

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ANLAGE zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a)

Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

91,00 EUR

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

130,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten

a)

eine Einzelgrabstätte

390,00 EUR

b)

eine Doppelgrabstätte

780,00 EUR

c)

jede weitere Grabstätte

390,00 EUR

d)

Tiefgrab als Einzelgrabstätte

585,00 EUR

e)

Tiefgrab als Dopplgrabstätte

1.170,00 EUR

f)

Urnengrab

350,00 EUR

g)

Rasenurnengrabstätte inkl. Pflege i. H. v. 1.000,00 EUR

1.650,00 EUR

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.) bei späteren Bestattungen je Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte

25,00 EUR

b)

eine Doppelgrabstätte

50,00 EUR

c)

jede weitere Grabstätte

25,00 EUR

d)

Tiefgrab als Einzelgrabstätte

30,00 EUR

e)

Tiefgrab als Dopplgrabstätte

60,00 EUR

f)

Urnengräber

15,00 EUR

g)

Rasenurnengrabstätte inkl. Pflege

85,00 EUR

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1.) erhoben.

III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.

2.

Für das Abräumen von Gräbern durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten sind die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die von den Beauftragten geltend gemachten Kosten von dem Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

IV. Bestattungspauschale

Für Beisetzungen einer Leiche bzw. einer Urne wird eine Pauschale in Höhe von 150,00 EUR erhoben.

V. Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten für

a)

Einzelgrabstätten

400,00 EUR

b)

Doppelgrabstätten

500,00 EUR

c)

Urnengräber

200,00 EUR

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten, werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.

In begründeten Fällen kann die Höhe individuell festgelegt werden.