Der Ortsgemeinderat von Gleisweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck/Bestattungsanspruch |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. | Ordnungsvorschriften |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6*) | Ausführen gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Bestattung auf dem Friedhof |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 15 | Urnengräber |
| § 15a | Rasenurnengräber |
| § 16 | Ehrengrabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | |
| § 17 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 18 | Gestaltung der Grabmale |
| § 19 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 19a | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 20 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 21 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 22 | Entfernen von Grabmalen |
| 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 23 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 24 | Grababdeckungen und Grabplatten |
| § 25 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 7. Leichenhalle | |
| § 26 | Benutzen der Leichenhalle |
| 8. Schlussvorschriften | |
| § 27 | Alte Rechte |
| § 28 | Haftung |
| § 29 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 30 | Gebühren |
| § 31 | Inkrafttreten |
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gleisweiler gelegenen Friedhof der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde steht.
(1) Der Friedhof ist eine rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann. |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten sind. |
(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, |
| i) | zu rauchen |
| j) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder | |
| bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen.
(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger / alt. die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen in der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 5 Jahren alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen (z.B. in Grüften), dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Abstände können durch die Ortsgemeinde geändert werden, sofern dies zum Ausgleich oder zur Ausgleichung an andere bestehende Gräber notwendig ist.
(4) Für Kinder bis zu 5 Jahren beträgt die Breite der einzelnen Grabstätte 0,60 m und die Länge 1,20 m. Bei einer Grabstätte für Personen über 5 Jahren beträgt die Breite 1,00 m und die Länge 2,00 m. Bei Wahlgrabstätten wird für das zweite jedes weitere Grab 1,00 m in der Breite hinzugerechnet. Urnengrabstätten werden in den Maßen 0,60 m in der Breite und 0,80 m in der Länge erstellt.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Grabzubehör, Grabinhalt, Einfassungen, Fundamente und Bepflanzung vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen und soweit erforderlich ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.
(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.
(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung der diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
4. Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten, |
| b) | Wahlgrabstätten, |
| c) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, |
| d) | Ehrengrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| c) | Anonyme Grabfelder |
Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3 – 5 BestG bleibt unberührt.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Mindestdauer für den Wiederverleih einer Grabstätte beträgt 10 Jahre.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person. |
| b) | die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, |
| c) | auf die Kinder, |
| d) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| e) | auf die Eltern, |
| f) | auf die Geschwister, |
| g) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei vorzeitiger (freiwilliger) Rückgabe von Grabstätten erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Gebühren.
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten, |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten |
| c) | in Reihengrabstätten bis zu 4 Urnen |
| d) | in Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen in einstelligen Grabstätten und bis zu 2 Urnen für jeden weiteren Quadratmeter. |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt uns erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Auf dem Friedhof wird ein Rasenurnengrabfeld für die Beisetzung von Ascheurnen angelegt. Die laufende Pflege der Grabfläche erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger.
(2) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, (z.B. Bioaschenkapsel aus Mais- oder Kartoffelstärke o.ä.). Eine Doppelbelegung ist zulässig.
(3) Die Urnenrasengrabstätten werden in den Maßen 40 cm x 40 cm erstellt.
(4) Durch die Friedhofsverwaltung wird ein von ihr erstelltes Gedenkschild aus Messing den Angehörigen zur Verfügung gestellt. Der Preis ist in den Friedhofsgebühren enthalten. Die Angehörigen müssen Vor- und Nachname und können ggfls. Geburtsname, Geburts- und Sterbedaten gravieren lassen. Die Kosten für die Gravur der Gedenkschilder sind durch den Antragssteller/ in zu tragen.
(5) Das Bestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kränze, Grab-schmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Ausnahmsweise dürfen die Angehörige unmittelbar ab dem Tag der Beisetzung, Kränze oder Blumen an dem Urnengrab ablegen. Diese sind nach Ablauf von zwei Wochen von den Angehörigen zu entfernen.
(6) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(7) Eine Aus-/Umbettung einer Urne ist nicht gestattet.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume sind nicht zugelassen.
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| a) | Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. |
| b) | Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden. |
(2) Die Höhe der Grabmäler darf 1,20m, die Höhe der Grabeinfassung 0,25m nicht übersteigen.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| 1. | Liegende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 60 cm x 80 cm oder |
| 2. | Grabmale mit einem Grundriss von 60 cm x 40 cm und mit einer Bodentafel bei einer Schräglage bis zu 15%. |
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Anzeige sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(6) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt oder geändert werden.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.[1]
Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK), in der jeweils zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Fassung.
[1] Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind durch die Gemeinde zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Verantwortlichen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abräumen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die bei allen Arbeiten an den Gräbern anfallende Erde, Steine usw. hat der Ausführende zu beseitigen. Die Verbringung dieses Materials einschließlich alter Grabsteine und Einfassungen auf den gemeindlichen Ablagerungsplatz am Friedhof ist nicht gestattet.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Abräumung und Einsaat vornehmen. Bis zum Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten mitgepflegt. An unbelegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 Abs. 2 vornimmt, |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten entgegen § 17 gestaltet oder bepflanzt |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 25) |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzungen vom 17.09.2020 mit Änderung vom 14.03.2024 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.