Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.11.2023 mit Änderungen vom 02.09.2025 außer Kraft.
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Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
| I. Reihengrabstätten | ||
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten | 270,00 EUR |
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 270,00 EUR |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 450,00 EUR |
| cc) | jede weitere Grabstätte | 270,00 EUR |
| dd) | Tiefgrab als Einzelgrabstätte | 390,00 EUR |
| ee) | Tiefgrab als Doppelgrabstätteb) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | 650,00 EUR |
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 9,00 EUR |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 15,00 EUR |
| cc) | jede weitere Grabstätte | 9,00 EUR |
| dd) | Tiefgrab als Einzelgrabstätte | 13,00 EUR |
| ee) | Tiefgrab als Doppelgrabstättec) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. b) jährlich erhoben. | |
| 2. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte und einer Naturbegräbnisstätte (Baumbestattung) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) | 22,00 EUR |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei | 200,00 EUR |
| späteren Bestattungen je Jahr für | 7,00 EUR | |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. b) erhoben. | |
| 3. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Rasengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 1.000,00 EUR (inkl. Pflege) | |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für 35,00 EUR | |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. b) erhoben. | |
III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten. |
| 2. | Für das Ausheben eines Urnengrabes durch den Gemeindebediensteten wird eine Gebühr in Höhe von 150 EUR erhoben. |
IV. Abräumkosten für
| a) | Einzelgrabstätten | 600,00 EUR |
| b) | Doppelgrabstätten | 750,00 EUR |
| c) | Urnengräber | 300,00 EUR |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.
In begründeten Fällen kann die Höhe individuell festgelegt werden.