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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Rhodt u. R. für die Haushaltsjahre 2022 / 2023

vom 23. Juni 2022

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresfehlbetrag (-) / -überschuss (+) auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein-und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2022

2023

zinslose Kredite auf

0,00 EUR

0,00 EUR

zusammen auf

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2022

2023

0,00 EUR

0,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2022

2023

0,00 EUR

0,00 EUR

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

Grundsteuer B auf

Gewerbesteuer auf

§ 5

Beiträge

Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Beitrag zur Unterhaltung

der Wirtschaftswege pro ha

2.

Tourismusbeitrag

§ 6

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020  —  8.825.787,26 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 —  9.176.229,26 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022  — 9.507.573,26 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  — 9.386.331,26 EUR

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Rhodt u. R., den 23. Juni 2022
Armin Pister, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplanes der Ortsgemeinde Rhodt unter Rietburg

für die Haushaltsjahre 2022/2023

1.

Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 24. Mai 2022 beschlossen.

2.

Die Haushaltssatzung wurde am 27. Mai 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 21. Juni 2022, Az.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht.

3.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 25. Juli 2022 bis einschließlich Dienstag, 2. August 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 124, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Kontaktaufnahme mit Marco Henrich, Telefon: 06323 959-141 oder marco.henrich@vg-edenkoben.de

4.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.