Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2022 | 2023 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.645.110,00 EUR | 2.074.045,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.313.766,00 EUR | 2.195.287,00 EUR |
| der Jahresfehlbetrag (-) / -überschuss (+) auf | + 331.344,00 EUR | - 121.242,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2022 | 2023 | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 435.837,00 EUR | -12.539,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 241.000,00 EUR | 68.000,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 467.420,00 EUR | 17.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -226.420,00 EUR | +50.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -209.417,00 EUR | -37.961,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2022 | 2023 | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2022 | 2023 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 2022 | 2023 |
| 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| Grundsteuer A auf | 340 v. H. | 340 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 390 v. H. | 390 v. H. |
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | ||
| 1. | Beitrag zur Unterhaltung der Wirtschaftswege pro ha | 120,00 EUR | 120,00 EUR |
| 2. | Tourismusbeitrag | 8,5 v. H. | 8,5 v. H. |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 — 8.825.787,26 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 — 9.176.229,26 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 — 9.507.573,26 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 9.386.331,26 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 24. Mai 2022 beschlossen. |
| 2. | Die Haushaltssatzung wurde am 27. Mai 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. |
| Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 21. Juni 2022, Az.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. | |
| 3. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 25. Juli 2022 bis einschließlich Dienstag, 2. August 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 124, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Kontaktaufnahme mit Marco Henrich, Telefon: 06323 959-141 oder marco.henrich@vg-edenkoben.de |
| 4. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |