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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Edesheim

vom 19. Juli 2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 08. Oktober 2001 mit Änderungen vom 23. März 2007, 20. April 2011, 20. Juni 2017, 13. Dezember 2017 und 28. September 2021 außer Kraft.

Edesheim, den 19. Juli 2022
Sigrid Schwedhelm-Schreiner, Ortsbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung —  650,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten

a) eine Einzelgrabstätte —  650,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte —  1.300,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte —  650,00 EUR

d) Urnengrab —  650,00 EUR

e) Urnenmauer —  650,00 EUR

f) Baumbestattung  — 650,00 EUR

g) Rasengrabfeld (Kosten Einzelgrab + 1.000,00 EUR Pflege)  — 1.650,00 EUR

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.) bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte  — 26,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte  — 52,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte  — 26,00 EUR

d) Urnengrab  — 26,00 EUR

e) Urnenmauer  — 26,00 EUR

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1.) erhoben.

III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.

Für die Anfertigung eines Urnengrabes entsteht eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR. Für die Beisetzung einer Urne in der Urnenmauer wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR berechnet.

2.

Für das Abräumen von Gräbern durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten sind die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die von den Beauftragten geltend gemachten Kosten von dem Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

3.

Grabeinfassungen mit Platten, sowie Quader Bereitstellung

a) Grabeinfassung Einzel-/Doppelgrab 300,00 EUR

b) Grabeinfassung Urnengrab 200,00 EUR

c) Quader (Urnenmauer alt und neu) 600,00 EUR

4.

Gedenkschilder Baumbestattungsgräber (§15a der Friedhofssatzung)

Die Kosten für die Anfertigung der Gedenkschilder sind in tatsächlicher Höhe durch den Antragsteller/-in zu erstatten.

IV. Bestattungspauschale

Für Beisetzungen einer Leiche bzw. einer Urne wird eine Pauschale in Höhe von 150,00 EUR erhoben.