Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden am 08. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.744.166,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.663.548,00 EUR |
| der Jahresfehlbedarf auf | - 919.382,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 315.946,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.161.200,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.809.000,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 1.647.800,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.963.746,00 EUR |
3. Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke
Im Wirtschaftsplan „Betriebszweig Wasserversorgung“ werden für das Wirtschaftsjahr 2023
| im Erfolgsplan | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.459.600,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.718.200,00 EUR |
| Ergebnis | - 258.600,00 EUR |
| im Vermögensplan | |
| die Deckungsmittel auf | 3.877.600,00 EUR |
| der Finanzbedarf auf | 3.877.600,00 EUR |
| darin enthalten Investitionen | 2.651.600,00 EUR |
festgesetzt.
Im Wirtschaftsplan „Betriebszweig Abwasserbeseitigung“ werden für das Wirtschaftsjahr 2023
| im Erfolgsplan | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.403.400,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.754.500,00 EUR |
| Ergebnis | - 351.100,00 EUR |
| im Vermögensplan | |
| die Deckungsmittel auf | 3.767.300,00 EUR |
| der Finanzbedarf auf | 3.767.300,00 EUR |
| darin enthalten Investitionen | 1.829.000,00 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 0,00 EUR. |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0,00 EUR. |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 4.000.000,00 EUR. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ werden festgesetzt auf:
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 3.268.390,00 EUR |
| davon entfallen auf | |
| a) Betriebszweig Wasserversorgung | 2.150.000,00 EUR |
| (davon zinsloses Landesdarlehen 150.000,00 EUR) | |
| b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 1.118.390,00 EUR |
| (davon zinsloses Landesdarlehen 118.390,00 EUR) | |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 2.000.000,00 EUR |
| davon entfallen auf | |
| a) Betriebszweig Wasserversorgung | 1.000.000,00 EUR |
| b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 1.000.000,00 EUR |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 EUR |
| davon: | |
| a) Betriebszweig Wasserversorgung | 0,00 EUR |
| b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 0,00 EUR |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 EUR |
| (davon zinsloses Landesdarlehen 0,00 EUR) | |
Die Entgelte für die Einrichtungen der Verbandsgemeinde (Verbandsgemeindewerke) werden wie folgt festgesetzt:
A) Laufende Entgelte
| 1. Wasserversorgung — Netto (ohne USt) * | |
| a) Verbrauchsgebühr je m³ Wasser | 1,72 EUR |
| b) Grundgebühr nach Größe des eingebauten | |
| Wasserzählers: | |
| bis Q3=10m³ jährlich | 45,96 EUR |
| Q3=16 m³ bis Q3=25m³ jährlich | 73,56 EUR |
| Großzähler jährlich | 246,71 EUR |
| c) Wiederkehrende Beiträge | |
| je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche | 0,17 EUR |
* Zu allen vorstehend festgelegten Entgelten ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.
Für die unter a – c aufgeführten Entgelte werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorausleistungen erhoben. Die Erhebung erfolgt für das laufende Jahr mit je einem Fünftel des voraussichtlichen Betrages.
2. Abwasserbeseitigung
| a) Kanalbenutzungsgebühren | |
| Benutzungsgebühr je m³ Frischwasserbezug | 2,68 EUR |
| b) Gebühr für die Annahme von Abwasser aus geschlossenen Gruben | |
| Für die Annahme von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Maßstab ist die bei der Kläranlage abgelieferte Schmutzwassermenge zuzüglich der Nebenkosten für Transport und gegebenenfalls der Kosten für Abwasseruntersuchungen. | 2,68 EUR |
| c) Gebühr für die Annahme von Schlamm aus Hauskläranlagen | |
| Gruben mit Überlauf, je m³ bei der Kläranlage abgelieferte Schlammmenge. | 7,66 EUR |
| d) Zusatzgebühr für Weinbau | |
| je 500 m² Weinbaufläche bzw. 750 l Zukauf von Most oder Wein | |
| • Selbstvermarkter | 6,52 EUR |
| • Fassweinvermarkter (40 v. H.) | 2,61 EUR |
| e) Wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasser) | |
| je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche | 0,48 EUR |
Für die unter a, d und e aufgeführten Entgelte werden jeweils zum 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. Vorausleistungen erhoben. Die Erhebung erfolgt für das laufende Jahr mit je einem Fünftel des voraussichtlichen Betrages.
B) Einmalige Beiträge
1. Wasserversorgung
Beitrag für Straßenleitungen – räumliche Erweiterung- Netto (ohne USt ) *
Ausschöpfungsgrad 98,94 v. H.
| Beitragssatz je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche | 4,40 EUR |
| * Zu dem vorstehend festgelegten Beitragssatz ist die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen. | |
| 2. Abwasserbeseitigung | |
| a) Beitrag für Straßenleitungen - räumliche Erweiterung- | |
| aa) Niederschlagswasser | |
| Ausschöpfungsgrad 99,54 v. H. | |
| Beitragssatz je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche | 25,08 EUR |
| bb) Schmutzwasser | |
| Ausschöpfungsgrad 98,86 v. H. | |
| Beitragssatz je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche | 11,27 EUR |
| b) Beitrag für übrige Anlagen - erstmalige Herstellung - | |
| aa) Niederschlagswasser | |
| Ausschöpfungsgrad 38,86 v. H. | |
| je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche | 0,59 EUR |
| bb) Schmutzwasser | |
| Ausschöpfungsgrad 42,19 v. H. | |
| je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche | 0,46 EUR |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt für auf
| - die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG auf | 29,5 v. H. |
| - die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG auf | 29,5 v. H. |
| - die Zuweisung für zentrale Orte nach § 19 LFAG | 29,5 v. H. |
Die Umlage wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
| Vorläufiger Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021: | 37.778.063,84 EUR. |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022: | 36.989.487,84 EUR. |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 36.070.105,84 EUR. |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 35.641.904,84 EUR. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 100.000,00 EUR überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 500.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in drei Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. Für Leistungsstufen | 0,00 EUR |
| 2. Für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 4.000,00 EUR |
Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.
| 1. | Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 8. Dezember 2022 beschlossen. |
| 2. | Die Haushaltssatzung wurde am 13. Dezember 2022 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pf. gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgelegt. |
| Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 5. Januar 2023, Az.: 12/901-11 Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 97 GemO nicht geltend gemacht. | |
| 3. | Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO i.V. mit § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom Montag, 23. Januar 2023 bis einschließlich Dienstag, 31. Januar 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Edenkoben, Poststraße 23, Zimmer 130, öffentlich aus. Der Fachbereich Finanzen bittet um vorherige Terminvereinbarung mit Günter Lindenkreuz, 06323 959-140 oder guenter.lindenkreuz@vg-edenkoben.de |
| 4. | Der Haushaltsplan ist auch online einsehbar unter vg-edenkoben.de/service/oeffentliche-bekanntmachungen/offenlage/ oder über QR Code |
| 5. | Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. |