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Amtsblatt VG Edenkoben
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung Böchingen-Gleisweiler für das Wirtschaftsjahr 2025

Die Verbandsversammlung hat am 19.11.2024 aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung, sowie § 11 Abs. 1 der Verbandsordnung vom 07.07.2021, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Nach dem die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau in der Pfalz nach Vorlage der Satzung (einschl. Stellenplan, Finanzplan und Investitionsprogramm für das Wirtschaftsjahr 2025 mit Schreiben vom 19.12.2024 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben hat und die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile enthält, wird diese hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. § 97 GemO bekannt gemacht:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird

im Erfolgsplan in den Erträgen auf

277.100,00 €

in den Aufwendungen auf

277.100,00 €

im Vermögensplan in den Einnahmen auf

80.000,00 €

in den Ausgaben auf

80.000,00 €

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

0,00 €

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0,00 €

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0,00 €

§ 3

Verbandsumlagen

A) Umlage für laufende Kosten (§ 12, Abs. 1 Verbandsordnung)

1) Festsetzung der Vorauszahlungen (§ 13 Abs. 1 der Verbandsordnung)

Die durch sonstige Einnahmen im Erfolgsplan nicht gedeckten laufenden

Kosten betragen laut anliegenden Berechnungen für

- Niederschlagswasser

21.200,00 €

- Schmutzwasser

251.900,00 €

Gesamtsumme

273.100,00 €

Auf die Verbandsmitglieder entfallen folgende Umlagebeträge, die gemäß § 13 Abs. 1 Verbandsordnung als Vorauszahlungen festgesetzt werden:

2) Fälligkeit (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 a der Verbandsordnung)

Je ¼ des festgesetzten Jahresbetrages ist zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.2025 fällig.

Abrechnung (§ 13 Abs. 2 der Verbandsordnung)

Die Vorauszahlungsumlagen werden auf der Grundlage des Betriebsabrechnungsbogens 2025 abgerechnet.

B) Umlage für Investitionskosten (§ 12, Abs. 2 Verbandsordnung)

Festsetzung der Vorauszahlungen, Fälligkeit, Abrechnung

(§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Nr. 2 der Verbandsordnung)

Die durch sonstige Einnahmen im Vermögensplan nicht gedeckten Investitionskosten betragen für das Schmutz- und Niederschlagswasser 80.000,00 €.

Die Umlagen werden entsprechend dem Finanzierungsbedarf unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten des § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Nr. 2 der Verbandsordnung als Vorauszahlungen angefordert und nach Abschluss des Projekts abgerechnet.

§ 4

Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Landau i.d. Pfalz, 06.01.2025
Zweckverband für Abwasserbeseitigung
Böchingen - Gleisweiler
Torsten Blank
Bürgermeister und Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2025:

Der Wirtschaftsplan 2025 des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung Böchingen-Gleisweiler liegt zur Einsichtnahme von Montag, 20. Januar 2025 bis einschließlich Dienstag, 28. Januar 2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 0.12 in Landau während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Die Verbandsgemeindewerke bitten um vorherige Terminvereinbarung mit Christian Hochdörffer, Tel. 06341 143152 oder chochdoerffer@landau-land.de

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Landau i.d.Pfalz, den 06.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land
gez. Torsten Blank
Bürgermeister und Verbandsvorsteher